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auf 43 resp. 4 Prozent und bie Löschung von # resp. 1 Prozent Zu###en im Hy-
pothekenbuche zu secbem. Der Amoeicstomebeitrag ist alsdinn nach Maß
der Vorschriften der S§. 4. 5. und 10. ff. des Regulativs vom 23. Juni 1866.
zu Tilgung der 44-- resp. 4prozentigen Pfandbriefsschuld so weiter zu
entrichten, wie wenn diese als neues Darlehn bewilligt wäre.
K. 8.
Ueber alle diese Verbindlichkeiten 9. 5. bis 7. ist von den Besitzern ge-
richtlich, notariell oder vor einem Syndikus der Ostpreußischen Landschaft eine
Schuldurkumde zu verlautbaren, in der sie sich auch sonst den Besicmungen
dieses Regulativs zu unterwerfen und ihr Gut dafür zu verpfänden haben. Ob
die hypothekarische Eintragung dieser Verpfändung zu bewirken ist, bleibt in
jedem einzelnen Falle dem Ermessen der Generallandschafts-Direktion überlassen.
" K. 9.
Insoweit außer den ersparten Pfandbriefszinsen zur Erstattung der Kosten
für Eisiee runc tt * karresnt Pennbriese wehrr aus dem
Amortisationsfonds, noch von den Besitzern ein weiterer Beitrag beansprucht
wird, kann auch die Ausstellung der §. 8. gedachten Schuldurkunde unterbleiben
und die Konvertirung vorläufig für Rechnung der Landschaft ausgeführt
werden. Letzterer ist es dann überlassen, zu bestimmen, wann die Ermäßigun
der Zinsen für die betreffenden Besitzer und die Regulirung der Hypoth
erfolgen soll. . 10
Nach Kündigung 5prozentiger Pfandbriefe in Gemäßheit der vorstehenden
Be — en ist die eelnoh t6- Direktion weisfe für die dabel be-
theiligten Güter — soweit dies nach Verhältniß der gekündigten Summe zu
den, zur Konvertirung von den Pfandbriefs-Inhabern eingehenden Beträgen
5prozentiger Pfandbriefe ihr erforderlich erscheint — 44- oder 4prozentige
Pfandbriefe auszufertigen. Dieselben find von den zuständigen Kreisgerichten —
— Porlegung des Kündigungsaufrufes, eines Attestes der Generallandschafts-
restion, ·
daß diese Pfandbriefe nur in Gemähhelt dieses Regulativs verwendet
umd daher nur zur Einlösung der gekündigten 5prozentigen Pfandbriefe
herausgegeben werden sollen,
des Hypothekendokuments über die 5prozentige Anleihe und, wenn nicht der
Fall des K&. 9. vorliegt, dammn auch nach der von dem Besfiter nach . 8. ver-
lautbarten Urkunde — zu beglaubigen
Auf dem Hypothekendokumente ist dies dabei zu vermerken.
Nach Einlösung der 5prozentigen Pfandbriefe sind diese sodann mit dem
Dokumente dem betreffenden Kreißgerichte zuzustellen, welches fie kassirt und dies
auf — n rn sind demnächst der Generallandschafts.
ie kasfirten efe fin ächst von enera
Direktion — nach Löschung derselben in ihren Registern — zu vernichten 1