Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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auf 43 resp. 4 Prozent und bie Löschung von # resp. 1 Prozent Zu###en im Hy- 
pothekenbuche zu secbem. Der Amoeicstomebeitrag ist alsdinn nach Maß 
der Vorschriften der S§. 4. 5. und 10. ff. des Regulativs vom 23. Juni 1866. 
zu Tilgung der 44-- resp. 4prozentigen Pfandbriefsschuld so weiter zu 
entrichten, wie wenn diese als neues Darlehn bewilligt wäre. 
K. 8. 
Ueber alle diese Verbindlichkeiten 9. 5. bis 7. ist von den Besitzern ge- 
richtlich, notariell oder vor einem Syndikus der Ostpreußischen Landschaft eine 
Schuldurkumde zu verlautbaren, in der sie sich auch sonst den Besicmungen 
dieses Regulativs zu unterwerfen und ihr Gut dafür zu verpfänden haben. Ob 
die hypothekarische Eintragung dieser Verpfändung zu bewirken ist, bleibt in 
jedem einzelnen Falle dem Ermessen der Generallandschafts-Direktion überlassen. 
" K. 9. 
Insoweit außer den ersparten Pfandbriefszinsen zur Erstattung der Kosten 
für Eisiee runc tt * karresnt Pennbriese wehrr aus dem 
Amortisationsfonds, noch von den Besitzern ein weiterer Beitrag beansprucht 
wird, kann auch die Ausstellung der §. 8. gedachten Schuldurkunde unterbleiben 
und die Konvertirung vorläufig für Rechnung der Landschaft ausgeführt 
werden. Letzterer ist es dann überlassen, zu bestimmen, wann die Ermäßigun 
der Zinsen für die betreffenden Besitzer und die Regulirung der Hypoth 
erfolgen soll. . 10 
Nach Kündigung 5prozentiger Pfandbriefe in Gemäßheit der vorstehenden 
Be — en ist die eelnoh t6- Direktion weisfe für die dabel be- 
theiligten Güter — soweit dies nach Verhältniß der gekündigten Summe zu 
den, zur Konvertirung von den Pfandbriefs-Inhabern eingehenden Beträgen 
5prozentiger Pfandbriefe ihr erforderlich erscheint — 44- oder 4prozentige 
Pfandbriefe auszufertigen. Dieselben find von den zuständigen Kreisgerichten — 
— Porlegung des Kündigungsaufrufes, eines Attestes der Generallandschafts- 
restion, · 
daß diese Pfandbriefe nur in Gemähhelt dieses Regulativs verwendet 
umd daher nur zur Einlösung der gekündigten 5prozentigen Pfandbriefe 
herausgegeben werden sollen, 
des Hypothekendokuments über die 5prozentige Anleihe und, wenn nicht der 
Fall des K&. 9. vorliegt, dammn auch nach der von dem Besfiter nach . 8. ver- 
lautbarten Urkunde — zu beglaubigen 
Auf dem Hypothekendokumente ist dies dabei zu vermerken. 
Nach Einlösung der 5prozentigen Pfandbriefe sind diese sodann mit dem 
Dokumente dem betreffenden Kreißgerichte zuzustellen, welches fie kassirt und dies 
auf — n rn sind demnächst der Generallandschafts. 
ie kasfirten efe fin ächst von enera 
Direktion — nach Löschung derselben in ihren Registern — zu vernichten 1
	        
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