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g. II.
Die Beglaubigung der 43- oder 4prozentigen Pfandbriefe — und in
diesem Falle ebenso die Kassation der 5prozentigen Pfandbriefe — kann auch
durch die von dem Königlichen Kreisgerichte zu Königsberg nach der Verord-
nung vom 13. Juli 1868. (Gesetz Samml. S. 762.) dazu deputirte Kommission
in der vorstehend angeordneten Art erfolgen. ·
Diese Kommission kann auch sonst in allen anderen Fällen, für welche in
den für die Ostpreußische Landschaft geltenden Vorschriften dle Beglaubigung oder
die Kassation von Pfandbriefen angeordnet ist, diese statt des zuständigen Kreis-
gerichts, unter Beobachtung der dafür maßgebenden Bestimmungen vollziehen.
Für den Fall, daß bei der Ausfertigung der 43= oder 4prozentigen Pfand.
briefe die 5 prozentigen von den betreffenden Besitzern eingeliefert oder sonst bereits
beschafft sind, bedarf es des §. 10. gedachten Attestes nicht. Die 44. oder 4pro-
zentigen Pfandbriefe sind dann auf Vorlegung des Hypothekendokuments, event.
auch der nach F. 8. verlautbarten Urkunde zu beglaubigen und die 9 rozentigen
Beglaubigung
und Kassation
von
Pandbriefen.
Pfandbriefe zugleich zu kassiren. Auf dem Dokumente ist dies zu vermerken und
dasselbe mit den Pfandbriefen der Generallandschafts.Direktion wieder zugustellen.
In derselben Art ist zu verfahren, wenn Besitzer ihre 4 oder 4prozentige
Pfandbriefsschuld durch Einlieferung von 4#. resp. 4 prozentigen Pfandbriefen
zurückzahlen und statt dessen 4. resp. 34 prozentige Pfandbriefe bewilligt erhalten.
KC. 12.
5 Die 43= und 4prozentigen Pfandbriefe find in Zukunft nach anliegendem
Formular, mit Zinskupons nach dem gleichfalls beigefügten Schema, nebst Talon
auszufertigen und können sowohl in der bisherigen Preußischen als auch in der
neuen Deutschen Reichswährung ausgestellt werden.
Sie sind — nach vorschriftsmäßiger gerichtlicber Beglaubigung — noch
in Register, die von dazu besonders verpflichteten Kontrolbeamten sowohl für
die Pfandbriefe als auch für die Kupons nebst Talons foliirt und nach den
Littern und Nummern der Pfandbriefe geordnet zu führen sind, einzutragen und
erst nach Ausfüllung und resp. Vollziehung der betreffenden, in den Formularen
angegebenen Vermerke darüber auszugeben.
Des §. 6. III. der Verordnung vom 28. Februar 1859. (Gesetz. Samml.
S. 93.) vorgeschriebenen Vermerks auf der Rückseite der Pfandbriefe über die
Eintragung in das Landschaftsregister bedarf es dagegen nicht.
C. 13. .
Für diese Pfandbriefe gelten in allen Beziehungen die Vorschriften des
Ostpreußischen Landschaftsreglements vom 24. Dezember 1808. und der gesetz-
lichen Ergänzungen desselben, insbesondere der Verordnung vom 28. Februar
1859. (Gesetz= Samml. S. 90. ff.) und des Regulativs vom 23. Juni 1866.
(Gesetz Samml. S. 343.), insoweit nicht hier Abweichendes bestimmt ist.
(Nr. 8013.) 50“ S. 14.
Konfolidation
tr
fandbriefs-
Anleihen resp.
Einführung
eines
Plandbriefs=
Formulars
für die
verschiedenen
Kategorien
derselben, mit
Amortisation
durch Ankauf
nach dem
Tageskurse und
erleichterter
Einlssung
der Kupons.