Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S5. 1. 
Die nach §. 11. des Regulativs vom 23. Juni 1866. zur Belegung der 
Amortisationsbestände erforderlichen Pfandbriefe sind in Zukunft nicht 
Onach Ermessen des Generallandschafts-Kollegiums durch Kündigung und 
Baareinlösung nach dem Nennwerthe oder Ankauf zu beschaffen“ 
sondern nach dem Tageskurse anzukaufen. « 
Der Landschaft wird zwar das Recht vorbehalten, Pfandbriefe auch den 
Vorschriften der Verordnung vom 21. Dezember 1837. (Gesetz Samml. S. 223.) 
und der §#. 22. ff. a. a. O. gemäß mit sechsmonatlicher Frist den Inhabern zu 
kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. -.«..» 
Für den Amortisationsfonds aber soll von diesem Rechte nur Gebrauch 
emacht werden dürfen, wenn der Kurs der Pfandbriefe sich über 102 Prozent 
Rän, und sollen in diesem Falle die für den Amortisationsfonds auseeloosten 
Pfandbriefe zur Vergütung etwaigen Zinsenverlustes wegen verspäteter Einlieferung 
der Pfandbriefe 2c. mit zwei Prozent Amortisationsentschädigung, also mit 
102 Prozent eingelöst werden. 
« s.15. 
Die Kupons werden für 10 Jahre ausgegeben und halbjährlich vom 
2. Januar und 1. Juli ab an den darauf bezeichneten oder öffentlich bekannt 
gemachten Zahlstellen bis zum Ablauf der Verjährung jeder Zeit eingelöst. 
» Die darin verschriebenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Instituts in 
4 Jahren vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig 
geworden sind. 
Eine Amortisatlon oder Mortifikation von Kupons und Talons findet 
nicht statt. Dagegen soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor 
Ablauf der vierjährigen Frist anmeldet und den stattgehabten Befitz durch Vor- 
zeigung des Pfandbriefes oder sonst glaubhaft nachweist, nach Ablauf der Ver- 
jährungsfrist der Betrag der als verloren oder vernichtet angemeldeten und 
bis dahin nicht präsentirten Kupons ausgezahlt werden. .- -. 
Für den Fall des Verlustes von Talons sind die bezüglich der früheren 
Stichkupons in der Verordnung vom 18. Oktober 1837. (Gesetz Samml. 
S. 155.) angeordneten Vorschriften maßgebend. 
. 16. 
Die nach F. 3. durch Abstempelung konvertirten 5prozentigen 
Pfandbriefe unterliegen in allen Beziehungen den vorstehenden Vorschriften. 
Denselben, sind daher bei der Konvertirung oder baldmöglichst darauf, nach Rück- 
gabe der noch nicht fälligen 5prozentigen Jinskupons, nebst. Talonz, 43 oder 
hren Kupons und Talons nach dem §#. 12. ff. vorgeschriebenen Schema 
eizufügen. . ...—·»., »,, 
Diese Kupons sind zum Unterschiede gegen. die Kupons der zur! geit # 
erwer- befindlichen 47, oder 4 prozentigen Pfandbriefe besonders Nenwlich su 
machen. 
S. 17.
	        
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