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g. 9.
Die in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen 2c. enthaltenen Vor-
schriften über die Organisation und die Geschäftsformen der in Rede stehenden
Anstalten können, unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes, jederzeit mit
Genehmigung des Oberpräsidenten durch den Kommunallandtag oder dessen
Ausschuß geändert werden.
S. 10.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch
die in dem S. 10. unter Litt. c. d. und c., F. 14.) S#. 28. und 29. bezüglich
der in diesen beiden Paragraphen den Gerichtsbehörden auferlegten Verpflichtun-
gen und §. 31. bezüglich der in demselben dem Taxator auferlegten besonderen
egreßverbindlichkeit enthaltenen Vorschriften der landesherrlichen Verordnung
vom 31. August 1805.) die Einrichtung des Leih= und Pfandhauses in Fulda
betreffend, werden, insoweit dieselben nicht schon durch spätere Gesetze ihre Gül-
tigkeit verloren haben, hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. April 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Camphausen. Faklk.
(Nr. 8015.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Artikel III. und IV. der Ufer-, Ward-
und Hegungsordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft
Glatz vom 12. September 1763. Vom 11. April 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
F. 1.
Die Vorschriften der Artikel III. und IV. der Ufer-, Ward- und Hegungs-
ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. Sep.
tember 1763. werden hierdurch aufgehoben.
(Tr. 8014—90l6,) S. 2.