Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 2. 
Den Uferbesitzern verbleibt jedoch die Verpflichtung, den Beamten und 
Arbeitern der Stromverwaltung die Benutzung der Ufer zum Herauswinden, zur 
Ablagerung und Bearbeitung der geräumten Höhlzer und anderer Sinkstücke 
unentgeltlich zu gestatten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplit. Gr. zu Eulenburg. 
Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 8016.) Bekanntmachung, betreffend die der Breslau. Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn- 
gesellschaft ertheilte landesherrliche Konzession zum Bau und Betriebe der 
Eisenbahnen von Breslau nach Raudten und von Rothenburg über Küstrin 
nach Stettin und Swinemünde (Ostswine). Vom 13. April 1872. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Konzessions-Urkunde vom 
6. April d. J. der Breslau= Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft den Bau 
und Betrieb der Eisenbahnen von Breslau nach Raudten und von Rothenburg 
über Küstrin nach Stettin und Swinemünde (Ostswine) unter gleichzeitiger Ver- 
leihung des Expropriationsrechts zu gestatten geruht. 
Die gedachte Allerhöchste Urkunde gelangt durch die Amtsblätter der König- 
lichen Regierungen zu Breslau, Frankfurt a. d. O. und Stettin zur Veröffentlichung. 
Berlin, den 13. April 1872. 
Der Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Duddenhausen. 
  
Reigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Könlglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
	        
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