Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 377 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 25. — 
  
(Nr. 8017.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 28. Januar 1848. über das 
Deichwesen auf die Provinzen Schleswig. Holstein und Hannover. Vom 
11. April 1872. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Das beiliegende Gesetz vom 28. Januar 1848. über das Deichwesen tritt 
auch für die Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover, jedoch mit der im 
wweiten Artikel dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkung und mit nachfolgenden 
enderungen in Kraft. 
1. Die staatliche Oberaufsicht über das Deichwesen liegt den unteren Ver- 
waltungsbehörden (Landrath, Amtshauptmann, Magisteah und in höherer Instanz 
der Regierung beziehungsweise den Landdrosteien ob. Diejenigen Zuständigkeiten, 
welche in den §. 4. bis 10. und 24. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. den 
Regierungen übertragen sind, werden von den Verwaltungsbehörden unterer 
Instn wahrgenommen;) dagegen bleibt die nach Vorschrift der S#. 1. bis 3. 
des Gesetzes erforderliche staatliche Genehmigung für neue und für die Ver- 
legung, Erhöhung oder Beseitigung bestehender Deichanlagen der Regierung 
beziehungsweise den Landdrosteien vorbehalten. 
2. Die im F. 2. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. vorgeschriebene vor- 
herige Anhörung der Betheiligten hat in allen Fällen einzutreten, vorbehaltlich 
provisorischer Verfügung, wenn Gefahr im Verzuge ist. 
3. In den Fällen der I#. 4. und 5. des Gesetzes ist nur dann von Amts- 
wegen einzuschreiten, wenn aus der Nichterhaltung des Deiches eine gemeine Ge- 
fahr entsteht, andernfalls nur auf Antrag eines Betheiligten. 
“ 
l 
Jahrgang 1872. (Nr. 8017.) 52 4. Der 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.