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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 25. —
(Nr. 8017.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 28. Januar 1848. über das
Deichwesen auf die Provinzen Schleswig. Holstein und Hannover. Vom
11. April 1872.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das beiliegende Gesetz vom 28. Januar 1848. über das Deichwesen tritt
auch für die Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover, jedoch mit der im
wweiten Artikel dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkung und mit nachfolgenden
enderungen in Kraft.
1. Die staatliche Oberaufsicht über das Deichwesen liegt den unteren Ver-
waltungsbehörden (Landrath, Amtshauptmann, Magisteah und in höherer Instanz
der Regierung beziehungsweise den Landdrosteien ob. Diejenigen Zuständigkeiten,
welche in den §. 4. bis 10. und 24. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. den
Regierungen übertragen sind, werden von den Verwaltungsbehörden unterer
Instn wahrgenommen;) dagegen bleibt die nach Vorschrift der S#. 1. bis 3.
des Gesetzes erforderliche staatliche Genehmigung für neue und für die Ver-
legung, Erhöhung oder Beseitigung bestehender Deichanlagen der Regierung
beziehungsweise den Landdrosteien vorbehalten.
2. Die im F. 2. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. vorgeschriebene vor-
herige Anhörung der Betheiligten hat in allen Fällen einzutreten, vorbehaltlich
provisorischer Verfügung, wenn Gefahr im Verzuge ist.
3. In den Fällen der I#. 4. und 5. des Gesetzes ist nur dann von Amts-
wegen einzuschreiten, wenn aus der Nichterhaltung des Deiches eine gemeine Ge-
fahr entsteht, andernfalls nur auf Antrag eines Betheiligten.
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Jahrgang 1872. (Nr. 8017.) 52 4. Der
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1872.