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Artikel IV.
Die innere Organisation der Deich. und Siel- (Schleusen--, Weitern-,
Wasserlösungs- u. s. w.) Verbände kann mit Zustimmung ihrer Vertretung oder
im Falle des Widerspruchs derselben mit Zustimmung des staͤndischen Ausschusses
der betreffenden Provinz durch landesherrlich zu vollziehendes Statut neu geregelt
und festgestellt werden.
Wo eine solche neue Regelung eintritt, soll die Mitwirkung der Staats-
behörden in Angelegenheiten der Verbände auf die Befugnisse der Oberaussicht
beschränkt, und die unmittelbare Beaussichtigung und Leitung der Verbandsange-
legenheiten eigenen Beamten oder Vertretern der Verbände übertragen werden.
Artikel V.
Mehrere Deichverbände, welche in Beziehung auf die Erhaltung der Deiche
ein gemeinschaftliches Interesse haben, können durch die im vorigen Artikel er-
wähnte statutarische Regelung unter eine gemeinsame Verwaltung gestellt werden,
wenn dadurch eine angemessenere Aussicht zu erzielen ist.
Dasselbe gilt für Deich- und Sielverbände, wenn letztere ganz oder über-
wiegend dem örtlichen Bereiche eines und desselben Deichverbandes angehören,
und für mehrere Siel. (Wasserlösungs.) Verbände, wenn sie in wasserwirthschaft-
licher Beziehung gemeinsame Interessen haben.
Artikel VI.
Die Betheiligung der Landkommissaire in den Grafschaften Hoya und
Diepholz an der Deich- und Schlagtaufsicht fällt hinweg (vergl. §. 79. des
Hannoverschen Gesetzes vom 22. Januar 1864., Hannoversche Gesetz= Samml.
für 1864. S. 12. und §. 2. der Verordnung vom 29. September 1775. wegen
der in der Grafschaft Hoya eingeführten Deich= und Schlagtaussicht).
Artikel VII.
Rücksichtlich der Verbandslasten und ihrer Vertheilung, sowie rücksichtlich
etwaiger Aenderungen in dem geltenden Beitragsverhältnisse verbleibt es bei dem
bestehenden Rechte.
Es fallen jedoch innerhalb der bestehenden Verbände alle Befreiungen
von der Mittragung der Deich- und Sielverbandslasten, soweit sie nicht auf dem
bestehenden Beitragsfuße oder der geltenden Art der Lastenvertheilung be-
ruhen, hinweg.
Ist eine durch die frühere Gesetzgebung nicht schon beseitigte Befreiung
von der Mittragung der Verbandslasten vertragsmäßig durch Gegenleistungen
an den Verband erworben, so ist der letztere verpflichtet, dem Inhaber des be.
freiten Grundstücks für Aufhebung der Freiheit volle Entschädigung zu leisten.
Rücksichtlich aller Übrigen, erst durch dieses Gesetz aufgehobenen Befreiungen
liegt dem Verbande eine Entschädigungsverbindlichkeit nicht ob.
Art.