Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Artikel VIII. 
Insoweit es an Vorschriften über die Bildung neuer Deichverbände oder 
an gesetzlichen Bestimmungen und rechtsverbindlichem Herkommen über die Ver- 
pflichtung der Eigenthümer eingedeichter Grundstücke und Vorländer zur Abtre- 
tung derselben oder zur Gestattung vorübergehender Benutzung ihres Grundeigen- 
thums für die Deichzwecke fehlt, treten die hierauf bezüglichen Bestimmungen 
des Gesetzes vom 28. Januar 1848. (IS§. 11. bis 13. und §. 20.) mit den im 
ersten Artikel dieses Gesetzes enthaltenen Aenderungen und Zusätzen in Kraft. 
Artikel IX. 
Der Minister für bie landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
(Nr. 9017.) Gesetz
	        
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