Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

II. Deich- 
verbände. 
— 384 — 
G. S. 
Den zur Unterhaltung oder Wiederherstellung eines Deiches interimistisch 
Herangezogenen bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche auf Erstattung ihrer Beiträge 
oder des Werths ihrer Leistungen im Rechtswege gegen die eigentlich Verpsich 
teten geltend zu machen. 
K. 9. 
Die von der Regierung ausgeschriebenen Beiträge und Leistungen sind den 
entlichen Lasten gleich zu stellen, und haben in Kollisionsfällen vor denselben 
en Vorzug. 
K. 10. 
In denjenigen Fällen, in welchen eine interimistische Negulirung der Baulast 
hat erfolgen müssen (§§. 6. und 7.), liegt der Regierung ob, zur Regelung der 
künftigen Leistungen durch Bildung eines Deichverbandes (§§. II. ff.), auch ohne 
Antrag der Betheiligten, die erforderliche Einleitung zu treffen. 
Zeigt sich bei näherer Erörterung die Bildung eines Deichverbandes nicht 
als erforderlich, so ist die Regierung die fernere Erhaltung des Deiches zu ver- 
langen nicht mehr befugt. Die Betheiligten sind von dieser Lage der Sache in 
Kenntniß zu setzen. 
Der Einleitung zu einem Deichverbande bedarf es nicht, wenn durch 
Anerkenntniß oder im Rechtswege ein Verpflichteter ermittelt und derselbe leistungs- 
fähig ist. 
S. 11. 
Ist es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen Förderung 
der Landeskultur erforderlich, Deiche und dazu gehörige Sicherungs- und Melio- 
rationswerke anzulegen, zu erweitern oder zu erhalten, so sollen die Besitzer 
sämmtlicher der Ueberschwemmung ausgesetzten Grundstücke zur gemeinsamen An- 
legung und Unterhaltung der Werke unter landesherrlicher Genehmigung zu 
Deichverbänden vereinigt werden. Juvor sind jedoch alle Betheiligte, nöthigen. 
falls nach Erlassung eines öffentlichen Aufgebots, welches die im §. 2. bestimmte 
Wirkung hat, mit ihren Anträgen zu hören. 
K.. 12. 
Eine solche Vereinigung soll insbesondere in folgenden Fällen herbei- 
geführt werden: 
a) wenn es darauf ankommt, die Grundbesitzer einer noch unverwallten 
Niederung zur Anlegung und ferneren Erhaltung von Deichen und 
Meliorationswerken zu verpflichten; - 
b) wenn die Grundbesitzer einer schon verwallten Niederung zur Verbesserung 
und Unterhaltung von Deichen und Meliorationswerken, welche seither 
nur
	        
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