Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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KC. 21. 
Auch diejenigen Beschränkungen des Eigenthums, denen sich die nicht zum 
Deichverbande gehörenden Besitzer des Vorlandes, oder der am Flußufer, in der 
Nähe der Deiche oder der gemeinschaftlichen Gräben und Schleusen belegenen 
Grundstücke zu unterwerfen haben, sind in dem Deichstatute näher zu bestimmen. 
g. 22. 
Streitigkeiten über die Fragen, ob ein Grundstück nach F. 16. deich- 
pflichtig ist, oder wie die Deichlast zu vertheilen ist, sind mit Ausschluß des 
Rechtsweges von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. 
F. 23. 
Die bei Publikation des gegenwärtigen Gesetzes vorhandenen Deichord- 
nungen und Statute bleiben zwar in Kraft, doch sollen diejenigen, bei denen es 
erforderlich erscheint, einer Revision unterworfen werden. Ihre Abänderung und 
Aufhebung kann nur unter landesherrlicher Genehmigung erfolgen. 
g. 24. 
Die Regierung ist befugt, eine solche Benutzung der Deiche, welche deren 
Widerstandsfähigkeit zu schwächen geeignet ist, zu beschränken oder ganz zu unter- 
sagen. Werden hierdurch wohlerworbene Rechte eingeschränkt oder aufgehoben, 
so hat der zur Unterhaltung des Deiches Verpflichtete den Berechtigten zu ent- 
schädigen. 
g. 25. 
Ist die Erhaltung eines Deiches zur Sicherung einer Niederung gegen 
Ueberschwemmung nothwendig, so müssen bei drohender Gefahr, nach Anord- 
nung der Polizeibehörde, alle Bewohner der bedrohten und nöthigenfalls auch 
der benachbarten Gegend zu den Schugarbeiten unentgeltlich Hülfe leisten und 
die erforderlichen Arbeitsgeräthe und Transportmittel mit zur Stelle bringen. 
Die Polizeibehörde kann die in solchen Fällen nöthigen Maßregeln sofort 
durch Exekution zur Ausführung bringen; sie ist befugt, die Verabfolgung der 
zur Abwehr der Gefahr dienlichen Materialien aller Art, wo solche sich finden 
mögen, zu fordern, und diese müssen mit Vorbehalt der Ausgleichung unter 
den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, bei dem jedoch der außer- 
ordemtliche Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besitzern verabfolgt 
werden. 
KC. 2. 
Auf Deiche, die zu einem Deichverbande gehören, findet die Vorschrift 
des §. 25. nur insoweit Anwendung, als das Deichstatut nicht andere Bestim- 
mungen enthält. 
Cr. 8017.) 53% §. 27. 
III. Gemein- 
same Be- 
stimmungen.
	        
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