Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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In Beziehung auf die Anlegung oder Veränderung von Deichen oder 
Meliorationswerken, welche auf die Vertheidigungsfähigkeit der Festungen einzu- 
wirken geeignet sind, bewendet es bei der Vorschrift des g. 12. des Regulativs 
vom 10.|/30. September 1828. über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder 
sonstigen Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb der nächsten Umgebungen 
der Festungen. 
g. 28. 
Alle von dem gegenwärtigen Gesetze abweichende Beslimmungen der all- 
gemeinen Landesgesetze oder der für einzelne Landestheile bestehenden Verord- 
nungen, namentlich die IS#§. 63. bis. 65. Titel 15. Theil II. des Allgemeinen Land- 
recht6, werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1848. 
(L. S.) (g6) Friedrich Wilhelm. 
(gegengez.) v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. v. Düesberg. 
Beglaubigt: 
(gez.) Bode. 
  
(Fr. 8018.)
	        
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