Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Nr. 8018.) Privllegium wegen Ausgabe von 4,250,000 Thaler Prioritäts -Obligationen 
der Breslau Schweidnitz= Freiburger Eisenbahngesellschaft. Vom 
6. April 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
Nachdem von dem Verwaltungsrathe der Breslau-Schweidnitz. Freiburger 
Eisenbahngesellschaft auf Grund des in der Generalversammlung der Aktionaire 
vom 10. November 1871. gefaßten Beschlusses darauf angetragen ist, zur Her- 
lellung einer Breslau-Stettin-Swinemünder Eisenbahn durch den Bau einer 
Bahn von der zur Liegnitz-Rothenburger Bahnstrecke gehörigen Station Rothen- 
hdurg über Küstrin, Stettin nach Swinemünde (Ostswine) und einer Babn von 
der zu derselben Bahnstrecke gehörigen Station Raudten nach Breslau, sowie zu 
Veränderungen, Vergrößerungen und Vervollständigungen der Anlagen und 
Betriebsmittel auf den im Betriebe befindlichen Bahnstrecken der Gesellschaft die 
Aufnahme einer Anleihe vorläufig im Betrage von 4,250,000 Thalern, vier 
Millionen zweihundertfunfzig Tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den In- 
haber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu 
gestatten, wollen Wir durch gegenwärtiges Privilegium auf Grund des Ge- 
setes vom 17. Juni 1833. Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe 
der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen. 
K. 1. 
Die in Höhe von 4,250,000 Thalern zu emittirenden Obligationen, auf 
deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt wird, werden unter 
der Bezeichnung: 
„Prioritäts-Obligation Littr. H. der Breslau- Schweidnitz Freiburger 
Eisenbahngesellschaft“ 
nach dem anliegenden Schema A. in Stücken von Eintausend, zweihundert und 
Einhundert Thalern unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt und zwar: 
1) 1,000,000 Thaler in Stücken zu 1000 Thaler unter Nr. 1. bis 1000, 
2) 2,6001000. 200. . 1001.- 14,000, 
3) 650000 — 100 14,001. - 20,500. 
Jeder Obligation werden Zinskupons auf fünf Jahre und ein Talon zur 
Erhebung fernerer Kupons nach Ablauf von fünf Jahren gemäß der weiter 
beigefügten Schemas B. und C. beigegeben. 
Diese Kupons, sowie der Talon werden alle fünf Jahre auf besonders 
zu erlassende Bekanntmachung erneuert. 
Die Obligationen, Zinskupons und Talons werden mit Faksimile-Unter- 
schriften von zwei Mitgliedern des Direktorii und des Hauptrendanten versehen. 
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Die Obligationen werden mit 44 Prozent jährlich verzinst, und die Zinsen 
in halbjährlichen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres in Besta 
(Nr. 8018. ei
	        
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