Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Prioritäts-Obli- 
gation erlischt mit dem 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem dieselbe aus- 
geloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden. in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt, und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche 
Blätter bekannt gemacht. 
S. 5. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligatlonen werden jährlich während fünf Jahren vom Gesellschafts- 
direktorium Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die 
Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von dem Direk- 
torium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann zu ver- 
öffentlichen ist. . 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen 
mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermiltelst eines 
Beschlusses der Generalversammlung aus Villigkeitsrücksichten gewähren. 
S. 6. 
Sind Obligationen, Zinskupons oder Talons beschädigt oder unbrauchbar 
gemacht worden, sedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist das Eisenbahndirektorium ermächtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleich- 
artige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Anfertigung und Ausreichung neuer Obligationen 
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher 
Mortifizirung derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gericht 
erster Instanz nachzusuchen ist. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden. 
Es wird jedoch demjenigen, der den Verlust von Zinskupons vor Ablauf 
der Verjährungsfrist (§. 2.) bei dem Gesellschaftsdirektorium anmeldet und den 
stattgehabten Besitz glaubhaft darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
C. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschrie- 
benen Beträge Gläubiger der Breslau. Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft. 
Sie haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes 
Vorzugsrecht vor den Stammaktien nebst deren Dividenden. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf 
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper oder 
zum vollständigen Transporkbetriebe auf den Bahnhöfen erforderlich ist, weräußen. 
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