Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 410 — 
Magdeburger Stadt-Obligation 
der 
Anleihe von 1/200,000 Thaler 
(ausgefertigt in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vrd.. 
Gesetz= Samml. 1872. Stück ) 
uͤber 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Serie .. Liltt)t. .... 
Wir, Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung der alten Stadt Magdeburg, 
beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation ein darge- 
liehenes Kapital von 
Einhundert Thalern Preußisch Kurant, 
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern hat. 
Die auf vier und einhalb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen werden am 
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, sowie späterhin, so lange sie nicht verjährt 
sind, gegen Rückgabe des ausgefertigten halbjährlichen Zinskupons durch die 
Kämmeyikast gezahlt. 
Die Tilgung des Anleihekapitals geschieht für jede Serie mittelst Verloo- 
sung oder Ankauf der Obligationen nach dem von der Staatsbehörde genehmigten 
Amortisationsplane mit mindestens Einem und ein Viertel Prozent jährlich und 
den ersparten Zinsen der getilgten Obligationen, binnen längstens 35 Jahren. 
Den Stadbtbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu 
verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu kündigen. Von 
diesem Kündigungsrechte soll indessen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem 
Beginn der Emission kein Gebrauch gemacht werden. Den Inhabern der Obli- 
gationen steht ein KündigungsSrecht nicht zu. 
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen, sowie 
der etwa außerdem erfolgenden Kündigung geschieht spätestens drei Monate vor 
dem Zahlungstermine durch den Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen 
StaatsSanzeiger, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg, 
durch die Magdeburgische Zeitung und durch den amtlichen Anzeiger zum Magde- 
burger Korrespondenten (neuen Magdeburgischen Zeitung). Sollte eins oder das 
andere der genannten Blätter eingehen, so bestimmen die Stadtbehörden mit 
Genehmigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg, in welchem anderen 
Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. —
	        
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