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Magdeburger Stadt-Obligation
der
Anleihe von 1/200,000 Thaler
(ausgefertigt in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vrd..
Gesetz= Samml. 1872. Stück )
uͤber
.......... Thaler Preußisch Kurant.
Serie .. Liltt)t. ....
Wir, Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung der alten Stadt Magdeburg,
beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation ein darge-
liehenes Kapital von
Einhundert Thalern Preußisch Kurant,
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern hat.
Die auf vier und einhalb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen werden am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, sowie späterhin, so lange sie nicht verjährt
sind, gegen Rückgabe des ausgefertigten halbjährlichen Zinskupons durch die
Kämmeyikast gezahlt.
Die Tilgung des Anleihekapitals geschieht für jede Serie mittelst Verloo-
sung oder Ankauf der Obligationen nach dem von der Staatsbehörde genehmigten
Amortisationsplane mit mindestens Einem und ein Viertel Prozent jährlich und
den ersparten Zinsen der getilgten Obligationen, binnen längstens 35 Jahren.
Den Stadbtbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu
verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu kündigen. Von
diesem Kündigungsrechte soll indessen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
Beginn der Emission kein Gebrauch gemacht werden. Den Inhabern der Obli-
gationen steht ein KündigungsSrecht nicht zu.
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen, sowie
der etwa außerdem erfolgenden Kündigung geschieht spätestens drei Monate vor
dem Zahlungstermine durch den Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen
StaatsSanzeiger, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg,
durch die Magdeburgische Zeitung und durch den amtlichen Anzeiger zum Magde-
burger Korrespondenten (neuen Magdeburgischen Zeitung). Sollte eins oder das
andere der genannten Blätter eingehen, so bestimmen die Stadtbehörden mit
Genehmigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg, in welchem anderen
Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. —