Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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II. Für das Passiren der Bütteler Schleuse: 
A. wenn die Schleuse offen ist: 
1) von einem Schiffsfahrzeuge von 6 Tonnen Trag- 
fähigkeit und wenirgen 1 Sgr. 6 Pf. 
für jedes Fahrzeug 
2) von einem Schtfsslahrzeuge von mehr als 6 Tonnen 
Tragfähigkeit :...............·...... 1-—- 
für jede Tonne Tragfähigkeit; 
B. wenn ein Durchschleusen stattfinden muß: 
1) von jedem Schiffsfahrzeuge von 6 Tonnen Trag- 
fähigkeit und weniger: 
¾3 wenn es einzeln durchgeschleust wird. 6 -— 
b) wenn es mit einem anderen Schiffe von 6 Ton- 
nen Tragfähigkeit und weniger durchgeschleust 5 
wirnd . . . . . .. —— 
c) wenn es mit zweien oder mehreren Fahrzeugen 
von 6 Tonnen Tragfähigkeit und weniger oder 
mit einem oder mehreren Fahrzeugen von mehr 
als 6 Tonnen Tragfähigkeit durchgeschleust wiret4 — 
2) von einem Schiffsfahrzeuge von mehr als 6 Tonnen 
Tragfähigkeit 2 —. 
für jede Tonne Tragfähigkeit. 
Ausnahmen. 
Für kleine Fahrzeuge von 6 Tonnen und weniger Tragfähigkeit, welche 
die Bütteler Schleuse regelmäßig oder häufig im Jahr passiren, kann nach Wahl 
anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt nach dem Satze su 
II. A. 1. eine jährliche Absindungssumme von 6 Thalern entrichtet werden; 
jedoch müssen die Schiffsführer, wenn sie Durchschleusung verlangen, die hierfür 
festgesetzte Abgabe außerdem bezahlen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Schleusengeldes sind befreit: 
Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen. 
Zusätzliche Vorschriften. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit der Schiffe werden Bruchtheile von 
einer halben Tonne oder mehr für eine volle Tonne gerechnet, kleinere Bruch- 
theile dagegen außer Berechnung gelassen. 
Gegeben Berlin, den 15. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
r. 8026-8027.) (Nr. 8027.) 
 
	        
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