Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 417 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatern. 
  
— Nr. 27. — 
  
(Nr. 8028.) Gesetz, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schul.Instituten, sowie den 
frommen und milden Stiftungen rc. zustehenden Realberechtigungen. Vom 
27. April 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen urc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
diejenigen Landestheile, in welchen das Gesetz, betreffend die Ablösung der Real- 
lasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 
2. März 1850. Gültigkeit hat, was folgt: 
F. 1. 
Das Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung des Ablösungs- 
esetzes Lvom 2. März 1850. bezüglich der Ablösung der den geistlichen und 
chul. Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen 2. zustehenden 
Reallasten vom 15. April 1857. (Gesetz Samml. S. 363. ff.), wird aufgehoben. 
F. 2. 
Das Gesetz vom 2. März 1850.) betreffend die Ablösung der Reallasten 
und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Gesetz- 
Samml. S. 77. ff.)) kommt fortan auch in Ansehung derjenigen Berech- 
tigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, 
kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts- 
und Erziehungsanstallen, frommen und milden Stiftungen oder Wohlthätigkeits- 
anstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten 
Fonds zustehen, mit nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung. 
C. 3. 
Alle im §F. 2. bezeichneten Realberechtigungen sind, soweit sie nicht bereits in 
feste Geldrente verwandelt worden, auf den Antrag sowohl des Berechtigten 
als des Verpflichteten nach den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes vom 2. März 
1850. auf ihren jährlichen Geldwerth zu berechnen und demnächst unter An- 
wendung der in den §#F. 19. bis 25. a. a. O. bestimmten Preise in eine Roggen- 
rente zu verwandeln. Der im F. 26. a. a. O. angeordnete Abzug von 5 Pro- 
zent wegen der geringeren Beschaffenheit der Getreideabgabe im Verhältniß zum 
Jahrgang 1872. (Nr. 8028.) 58 markt- 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai-1872.
	        
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