Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 3. 
Binnen vier Wochen nach der im F§. 2. bezeichneten Uebergabe des Kauf- 
objekts zahlt Preußen als Kaufpreis die Summe von 5,010,000, geschrieben fuͤnf 
Millionen und zehntausend Gulden Süddeutscher Währung nebst 5 Prozent Zin- 
sen vom 1. Januar 1872. 
Außerdem übernimmt Preußen als Selbstschuldner die Passiva der Taunus- 
Eisenbahngesellschaft, insoweit solche auf die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft 
nach Maßgabe des im F§. 1. bezeichneten Vertrages übergegangen sind, insbeson- 
dere die gesammte jetzt noch bestehende Prioritäts--Obligationenschuld der Taunus- 
bahn. Die bisher fälligen, noch nicht bezahlten Zinsbeträge dieser Schuld wer- 
den, insoweit dieselben noch nicht verjährt sind, der Preußischen Regierung bei 
Uebergabe des Kaufobjekts mit überliefert. 
C. 4. » 
DiemitdemBeamtcnsundDienstpersonalderTaunuöbahnabgeslossenen 
Vertrfäge, welche am 14. November 1871. Gültigkeit hatten, sind von Preußen 
zu erfüllen. 
Die für die Beamten der Taunusbahn bestehende Pensions-, Wittwen- 
und Waisenkasse bleibt nach den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit 
Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der Kasse mit der 
entsprechenden Kasse derjenigen Bahn zu Stande kommt, mit welcher die Tau- 
nusbahn vereinigt werden wird. 
F. 5. 
Die Königlich Preußische Regierung läßt innerhalb ihres Territoriums den 
Bau und Betrieb folgender Bahnen zu: 
a) einer Bahn von Frankfurt durch das Lorsbachthal zum Anschluß an 
die Lahnbahn zwischen Dietz und Weilburg, 
b) einer Bahn von Mainz über Wiesbaden mit fester Brücke über den 
Rhein zum Anschluß an die sub a. erwähnte Bahn, und 
ec#) einer Bahn von Frankfurt mit fester Ueberbrückung des Main zur Ein- 
mündung in die Riedbahn und räumt der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn- 
gesellschaft bezüglich der Konzessionsertheilung für diese Bahnen vor 
anderen Bewerbern bis zum 1. Juli 1872. die Priorität ein. 
Außerdem genehmigt die Königlich Preußische Regierung Behufs besserer 
Verbindung der Frankfurt-Hanauer Eisenbahn mit der Strecke Mainz-Frankfurt 
resp. den Westbahnhöfen in Frankfurt, daß die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesell- 
schaft nach ihrer Wahl entweder die städtische Verbindungsbahn eigenthümlich 
erwirbt, und, insoweit solches ohne Schädigung der Schiffahrts= und der In- 
teressen des Straßenverkehrs angängig, in zweckentsprechender Weise verbessett, 
oder aber die Frankfurt-Hanauer Eisenbahn mittelst fester Brücke oberhalb Frank- 
furt über den Main führt und auf dem linken Ufer des Flusses mit der Strecke 
Mainz-Frankfurt in Verbindung setzt. Endlich gestattet die Königlich Preußische 
Regierung, daß die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft ihre linksmainischen 
Strecken mit der Hanau-Offenbach-Frankfurter Bahn auf dem linken Mainufer 
(Tr. 8020.) ei
	        
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