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(Nr. 8030.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1872., betreffend die Uebertragung der Ver-
waltung der Taunus--Eisenbahn an die Eisenbahndirektion in Wicsbaden.
A# den Bericht vom 30. April d. J. will Ich genehmigen, daß die Verwal=
tung der durch den Vertrag mit der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft vom
26./29. Januar 1872. erworbenen Taunus-Eisenbahn der-Eisenbahndirektion in
Wiesbaden übertragen wird.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 3. Mai 1872. ·
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
An das Staatoministerium.
(Nr. 8031.) Allerhöchster Erlaß vom 15. April 1872., betressend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Gladbeck nach Horst im Kreise Necklinghausen, Regicrungs-
bezirks Münster.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Gladbeck nach Horst im Kreise Recklinghausen, Regierungs-
bezirks Münster, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Glad-
beck und Horst das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Ge-
meinden, beziehungsweise dem Kreise Recklinghausen, gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
Chaussergeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats--Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. April 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 8032.)