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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28. —
(Nr. 8034.) Geseb über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund-
stücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten. Vom 5. Mai 1872.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen für die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die
Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783. gilt, mit Ausschluß der Gebiets-
theile der Provinz Hannover, unter Zustimmung der beiden Häuser des Land-
tages Unserer Monarchie) was folgt:
Erster Abschnitt.
Von dem Erwerb des Eigenthums an Grundstücken.
F. 1.
Im Fall einer freiwilligen Veräußerung wird das Eigenthum an einem
Grundstück nur durch die auf Grund einer Auflassung erfolgte Eintragung des
Eigenthumsüberganges im Grundbuch erworben.
io
Die Auflassung eines Grundstücks erfolgt durch die mündlich und gleich-
zeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugebenden Erklärungen des einge-
tragenen Eigenthümers) daß er die Eintragung des neuen Erwerbers bewillige
und des Letzteren, daß er diese Eintragung beantrage.
C. 3.
Ein Erkenntniß, durch welches der eingetragene Eigenthümer eines Grund-
stücks zur Auflassung rechtskräftig verurtheilt ist, ersetzt die Auflassungserklärung
desselben.
4
Die Kenntniß des Erwerbers eines Grundstücks von einem ältern Rechts-
geschäft, welches für einen Anderen ein Recht auf Auflassung dieses Grundstucks
begründet, steht dem Eigenthumserwerb nicht entgegen.
Jahrgang 1872. (Nr. 8034. 60 g. 5.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1872.