Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 5. 
Außerhalb der Fälle einer freiwilligen Veräußerung wird Grundeigenthum 
nach dem bisher geltenden Recht erworben. Das Recht der Auflassung und 
Belastung des Grundstücks erlangt aber der Erwerber erst durch seine Ein- 
tragung im Grundbuch. 
Miterben können jedoch ein ererbtes Grundstück auflassen, auch wenn sie 
nicht als Eigenthümer desselben im Grundbuch eingetragen sind. 
g. 6. 
Gegen den eingetragenen Eigenthümer findet ein Erwerb des Eigenthums 
an dem Grundstück durch Ersitzung nicht statt. 
F. 7. 
Der eingetragene Eigenthümer ist kraft seiner Eintragung befugt, alle Klage- 
rechte des Eigenthümers auszuüben, und verpflichtet, sich auf die gegen ihn als 
Eigenthümer des Grundstücks gerichteten Klagen einzulassen. 
Gegen seine Eigenthumsklage steht dem Beklagten die Einrede der Ver- 
jährung nicht zu. Hat der Beklagte von dem Kläger oder seinem Rechtsvor- 
gänger auf Grund eines den Eigenthumserwerb bezweckenden Rechtsgeschäfts den 
Besitz des Grundstücks erhalten, so sind die aus dem Rechtsgeschäft herzuleitenden 
heche nicht als Einrede, sondern nur durch Klage oder Widerklage geltend zu 
machen. 
g. 8. 
Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auflassung oder auf Ein- 
tragung des Eigenthumsüberganges kann nur unter Vermittelung des Prozeß- 
richters oder mit Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers eingetragen und 
nur auf Ersuchen des Prozeßrichters oder auf Antrag desjenigen, für welchen 
die Vormerkung erfolgte, gelöscht werden. - 
§.9. 
Die Eintragung des Eigenthumsüberganges und deren Folgen können nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden. 
Es bleiben jedoch die in der Zwischenzeit von dritten Personen gegen Ent- 
gelt und im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs erworbenen 
Rechte in Kraft. 
Gegen diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungskläger durch die von dem 
Prozeßrichter nachzusuchende Eintragung einer Vormerkung sichern. 
S. 10. 
Die Anfechtung ist auch auf Grund des Rechtsgeschäfts, in desen Ver- 
anlassung die Auflassung erfolgt ist, statthaft, jedoch wird die mangelnde Form 
dieses Geschäfts durch die Auflassung geheilt. en
	        
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