Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 20. 
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers 
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und 
dritten Abtheilung gleich- oder nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, welche 
vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, eingetragen sind. 
2. Von dem Umfang des Hypotheken- und des Grundschuldrechts. 
g. 30. 
Für das eingetragene Kapital, für die eingetragenen Zinsen und sonstigen 
Jahreszahlungen und für die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage 
und Beitreibung haften: 
das ganze Grundstück mit allen seinen, zur Zeit der Eintragung nicht 
abgeschriebenen Theilen (Parzellen, Trennstücken); 
die auf dem Grundstück befindlichen oder nachträglich darauf errichteten, 
dem Eigenthümer gehörigen Gebäude; 
die natürlichen An- und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte; 
die auf dem Grundstück noch vorhandenen abgesonderten, dem Eigen- 
thümer gehörigen Früchte; 
die Mieth- und Pachtzinsen und sonstigen Hebungen; 
die zgeschebenen unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinenzien) und Ge- 
rechtigkeiten; 
das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange bis dasselbe 
veräußert und von dem Grundstück räumlich getrennt worden ist; 
die dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder für Früchte, be- 
wegliches Zubehör und abgebrannte oder durch Brand beschädigte 
Gebäude, wenn diese Gelder nicht statutenmäßig zur Wiederher- 
stellung der Gebäude verwendet werden müssen oder verwendet 
worden sind. 
g. 31. 
Die Abtretung und Verpfändung der Ansprüche auf Versicherungsgelder, 
die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung von Pacht- und Miethzinsen 
auf mehr als ein Vierteljahr, und die Veräußerung stehender und hängender 
Früchte ist, soweit sie zum Nachtheil der eingetragenen Gläubiger gereicht, ohne 
Wirksamkeit. 
g. 32. 
Werden nach der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld dem ver- 
pfändeten Grundstück andere Grundstücke als Zubehör zugeschrieben, so treten diese 
in die Pfandverbindlichkeiten desselben; es gehen jedoch die mitübertragenen Posten 
des zugeschriebenen Stücks — soweit es sich um Befriedigung derselben aus 
diesem Stück handelt — den zur Zeit der Zuschreibung auf dem Hauptgut ein- 
getragenen vor. – 3
	        
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