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Einreden gegen das Verfuͤgungsrecht des Klägers aus der Person seines
eingetragenen Rechtsurhebers (Autors) sind sowohl gegen die Klage aus einer
Grundschuld als gegen die aus einer Hypothek unzulässig.
g. 39.
Gegen die dingliche Klage auf Rückstände von Zinsen und sonstigen Jah-
resleistungen ist die Einrede der Tilgung unbedingt zulässig.
it dem Grundschuldbriefe können Zinsquittungsscheine ausgegeben
werden. Ist dies geschehen, so ist nur der Inhaber des fälligen Zins-
quittungsscheines gegen Aushändigung desselben zur Empfangnahme der Zinsen
berechtigt.
S. 40.
Gleich= oder nacheingetragene Gläubiger können Grundschulden nur
dann anfechten, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung er-
langt haben.
S. 41.
Hat der Erwerber eines Grundstücks die auf demselben haftende Hypothek
in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen, so erlangt der Gläubiger gegen
den Herwerber die persönliche Klage, auch wenn er dem Uebernahmevertrag nicht
eigetreten ist.
8 Der Veräußerer wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, wenn
der Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem ihm der Veräußerer
die Schuldübernahme bekannt gemacht, die Hypothek dem Eigenthümer des
W“37 gekündigt und binnen sechs Monaten nach der Fälligkeit ein-
eklagt hat.
8 st das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen oder an
den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft, so beginnt die Frist mit Ab-
lauf der Zeit oder Eintritt des Ereignisses.
g. 42.
Wenn eine Hypothek oder Grundschuld ungetheilt auf mehreren Grund-
stücken haftet, so ist der Gläubiger berechtigt, sich an jedes einzelne Grundstück
wegen seiner ganzen Forderung zu halten.
Soweit der Gläubiger aus dem einen Grundstück seine Befriedigung er-
halten hat, erlischt die Hypothek oder Grundschuld auf dem mitverhafteten Grund-
stück. Der Eigenthümer desselben erlangt nicht das Recht, über diese Post zu
verfügen, oder sie für sich zu liquidiren.
Bei den Vorschriften der Artikel V. VI. VII. des Gesetzes vom 12. März
1869. verbleibt es für dessen Geltungsbereich.
g. 43.
Der hypothekarische oder Grundschuldgläubiger, dessen Anspruch vollstreck-
bar geworden, hat das Recht, auf gerichtliche Zwangsverwaltung und gerichtliche
Zwangsversteigerung anzutragen. vaf
aftet