Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Einreden gegen das Verfuͤgungsrecht des Klägers aus der Person seines 
eingetragenen Rechtsurhebers (Autors) sind sowohl gegen die Klage aus einer 
Grundschuld als gegen die aus einer Hypothek unzulässig. 
g. 39. 
Gegen die dingliche Klage auf Rückstände von Zinsen und sonstigen Jah- 
resleistungen ist die Einrede der Tilgung unbedingt zulässig. 
it dem Grundschuldbriefe können Zinsquittungsscheine ausgegeben 
werden. Ist dies geschehen, so ist nur der Inhaber des fälligen Zins- 
quittungsscheines gegen Aushändigung desselben zur Empfangnahme der Zinsen 
berechtigt. 
S. 40. 
Gleich= oder nacheingetragene Gläubiger können Grundschulden nur 
dann anfechten, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung er- 
langt haben. 
S. 41. 
Hat der Erwerber eines Grundstücks die auf demselben haftende Hypothek 
in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen, so erlangt der Gläubiger gegen 
den Herwerber die persönliche Klage, auch wenn er dem Uebernahmevertrag nicht 
eigetreten ist. 
8 Der Veräußerer wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, wenn 
der Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem ihm der Veräußerer 
die Schuldübernahme bekannt gemacht, die Hypothek dem Eigenthümer des 
W“37 gekündigt und binnen sechs Monaten nach der Fälligkeit ein- 
eklagt hat. 
8 st das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen oder an 
den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft, so beginnt die Frist mit Ab- 
lauf der Zeit oder Eintritt des Ereignisses. 
g. 42. 
Wenn eine Hypothek oder Grundschuld ungetheilt auf mehreren Grund- 
stücken haftet, so ist der Gläubiger berechtigt, sich an jedes einzelne Grundstück 
wegen seiner ganzen Forderung zu halten. 
Soweit der Gläubiger aus dem einen Grundstück seine Befriedigung er- 
halten hat, erlischt die Hypothek oder Grundschuld auf dem mitverhafteten Grund- 
stück. Der Eigenthümer desselben erlangt nicht das Recht, über diese Post zu 
verfügen, oder sie für sich zu liquidiren. 
Bei den Vorschriften der Artikel V. VI. VII. des Gesetzes vom 12. März 
1869. verbleibt es für dessen Geltungsbereich. 
g. 43. 
Der hypothekarische oder Grundschuldgläubiger, dessen Anspruch vollstreck- 
bar geworden, hat das Recht, auf gerichtliche Zwangsverwaltung und gerichtliche 
Zwangsversteigerung anzutragen. vaf 
aftet
	        
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