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g. 49.
Beschränkungen des eingetragenen Gläubigers in der Verfügung über die
Hypothek oder Grundschuld erlangen Rechtswirkung gegen Dritte nur, wenn die-
selben bei Hypotheken im Grundbuch eingetragen oder bei Grundschulden auf
dem Grundschuldbrief vermerkt sind oder wenn sie den Dritten bei Erwerb ihres
Rechts an dem Grundstück bekannt waren.
Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubigers, oder
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde.
C. 50.
Erbebliche Verschlechterungen des Grundstücks, durch welche die Sicher-
heit des Gläubigers gefährdet wird) berechtigen denselben, bei dem Prozeßrichter
Sicherungsmaßregeln zu beantragen, auch seine Befriedigung vor der Verfallzet
zu fordern.
S. 51.
An den bestehenden Vorschriften über die unter Aufsicht einer Behörde zu
. bewirkende Verwendung der dem Grundstückseigenthümer zufallenden Kapitalien
im Interesse der dinglich Berechtigten wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
5. Von dem Uebergang der Hypotheken und Grundschulden:!
C. 52.
Die Hypothek kann nur gemeinsam mit dem persönlichen Recht abgetreten
werden.
Wird eine zur Sicherung eines persönlichen Rechts dienende Grundschuld
ohne den persönlichen Anspruch abgetreten, so erlischt letzterer.
G. 53.
Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder
Grundschuld darf nur auf Grund der Bewilligung des Gläuhsgers oder seiner
rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund eines Exsuchens
einer zuständigen Behörde gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen.
g. 54.
Der Erwerb der Hypothek oder Grundschuld durch Abtretung und die
Wirksamkeit der Verpfändung derselben hängt nicht von der Eintragung ab.
C. 55.
Grundschulden können ohne Nennung des Erwerbers abgetreten werden
(Blankoabtretung).
Jeher