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Die Zurückführung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf die Grund-
und Gebäudesteuerbücher erfolgt nach den Bestimmungen der darüber zu erlassen-
den Ausführungsverfügung.
C. 5.
Das Grundbuchblatt eines Grundstücks umfaßt dessen Bestandtheile, un-
bewegliche Zubehörstücke und Gerechtigkeiten.
Zubehörstücke erhalten nur dann ein besonderes Blatt im Grundbuch, wenn
d Heuptgtt im Auslande oder in dem Bezirke eines anderen Grundbuch-
amtes liegt.
Im ersteren Fall ist das Zubehörstück, sofern nicht durch Staatsverträge
ein Anderes bestimmt ist, als ein selbstständiges Grundstück zu behandeln.
Im letzteren Fall ist auf dem Titel des Zubehörstücks zu vermerken, zu
welchem Hauptgut dasselbe gehört, demnächst das Blatt gegen weitere Eintra-
gunger zu schließen, und auf dem Titel des Hauptgutes auf das Grundbuch-
latt des Zubehörstücks hinzuweisen.
Diese Vorschriften gelten auch für die Zubehörstücke der Bergwerke.
S. 6.
Die Grundbücher werden, insoweit dieselben neu erulegen oder umzu-
gcreen nach 1 diesem Gesetz beigelegten Formularen I. oder II. ein-
„gerichtet (Anlage A. B.).
* Das Grundbuchamt hat zu ermessen, welches der beiden Formulare an-
zuwenden ist.
Für die Bergwerke mit unbeweglichen Antheilen der Gewerken (Kuxe) wird
das Formular III. (Anlage C.) vorgeschrieben.
3
In dem Formular I. erhält jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt.
Dasselbe besteht in einem Titel und drei Abtheilungen.
K. 8.
Der Titel giebt in der ersten Spalte an:
1) die Bezeichnung des Grundstäücks: .
Ks bei selbstständigen Gütern den Namen des Guts und des
reises;
bei städtischen Grundstücken die Nummer) Straße und sonstige
ortsübliche Bezeichnung;
bei kleineren ländlichen, zu einer Ortschaft gehörenden Gütern
die Bezeichnung des Kreises, der Ortschaft, der Nummer oder
sonstigen Kennzeichen;
2) die Eigenschaft des Grundstücks;
3) die Nummer) welche das Grundstück im Steuerbuch führt;
(Tr. 8035.) 4) die