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4) die Größe und den Grundsteuerreinertrag oder Nutzungswerth (§. 4.)
bei vereinigten Grundstücken (S. 13.) die Größe und den Grund-
steuerreinertrag oder Nutzungswerth eines jeden einzelnen Grundstücks.
Die zweite Spalte ist für Abschreibungen bestimmt.
S. 9.
Bei Bergwerken und den Kohlenabbaugerechtigkeiten in den vormals
Königlich Sächsischen Landestheilen ist eine Beschreibung derselben in den Titel
aufzunehmen, welche den wesentlichen Inhalt der Verleihungsurkunde oder des
sonstigen Berechtigungstitels anzugeben hat. Für die Zubehörungen der Berg-
werke und Kohlenabbaugerechtigkeiten an Grundstücken und Gebäuden, welche sich
im Eigenthume des Bergwerkseigenthümers befinden, sind die Bestimmungen des
§. 8. Nr. 1— 4. dieses Gesetzes maßgebend.
C. 10.
In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen:
der Eigenthümer nach Vor- und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder
anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort;
eine juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der Verleihungs-
urkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktien-
gesellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des
Orts, wo sie ihren Sitz hat;
die zweite Spalte:
das Datum der Auflassung und der Eintragung, die Vermerke über
Luschreibungen (§. 61.), und auf Antrag des Eigenthümers der Er-
werbsgrund
die dritte Spalte:
auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis, die Schähung des
Werths nach einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden die Feuer-
versicherungssumme mit Angabe des Datums.
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K.. 11.
In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen:
1) dauernde Lasten und wiederkehrende Geld= und Naturalleistungen,
welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen.
Von der Eintragung sind ausgeschlossen die an den Staat zu
entrichtenden öffentlichen Abgaben und Leistungen.
Der Eintragung bedürfen nicht die Leistungen zur Erfüllung der
Deichpflicht und die im F. 49. der Konkursordnung vom 8. Mai 1855.
aufgeführten gemeinen Lasten;
2) die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechts des
Eigenthümers.
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