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In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen
eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Be-
schränkungen erleiden.
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt
die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen“ die Löschung einer Veränderung
wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt.
K.. 12.
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken
und Grundschulden eingetragen. «
Wenn mit solchen Rechten der Besitz und Genuß des Grundstücks von
Seiten des Gläubigers verbunden ist, so wird zugleich dieses Recht in der zweiten
Abtheilung vermerkt.
In die zweite Hauptfpalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen der
in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten zu vermerken.
Die Nebenspalte „Löschungen" in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung
der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten
Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt.
K.. 13.
Für mehrere im Bezirk desselben Grundbuchamts liegende Grundstücke
besselben Eigenthümers kann auf dessen Antrag ein gemeinschaftliches Blatt an-
gelegt werden, wenn daraus nach dem Ermessen des Grundbuchamts keine Ver-
wirrung zu besorgen ist.
F. 14.
In dem Formular II. erhält jeder Eigenthümer einen Artikel, unter welchem
sämmtliche ihm zugehörige Grundstücke, ihre Steuerverhältnisse, ihre dinglichen
Belastungen und deren Veränderungen eingetragen werden. -
§.15.
DicArtikelwerdenineinembesonderenGrundbuchfürjedenBczikk(§.1.)
mit Bezeichnung der Artikelnummer des Steuerbuchs angelegt, und in jedem
Artikel die einzelnen Grundstücke nach fortlaufenden Nummern eingetragen.
C. 16.
Grundstücke, welche eine Ehefrau in eine Ehe mit Gemeinschaft der Güter
einbringt oder während derselben erwirbt, werden auf den Antrag beider Eheleute
in dem Artikel des Ehemannes eingetragen. Bei Trennung der Ehe erhält die
Frau einen besonderen Artikel.
Leben die Eheleute unter getrenntem Güterrecht, so erhält zwar die Ehefrau
einen besonderen Artikel, aber mit der Nummer des Artikels ihres Mannes, wenn
im Steuerbuch die Grundstücke der Ehefrau in dem Artikel des Mannes einge-
tragen sind.
Jehrgans 1872. (Nr. 8035. 62 S. 17.