Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 449 — 
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen 
eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Be- 
schränkungen erleiden. 
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt 
die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen“ die Löschung einer Veränderung 
wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt. 
K.. 12. 
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken 
und Grundschulden eingetragen. « 
Wenn mit solchen Rechten der Besitz und Genuß des Grundstücks von 
Seiten des Gläubigers verbunden ist, so wird zugleich dieses Recht in der zweiten 
Abtheilung vermerkt. 
In die zweite Hauptfpalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen der 
in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten zu vermerken. 
Die Nebenspalte „Löschungen" in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung 
der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten 
Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt. 
K.. 13. 
Für mehrere im Bezirk desselben Grundbuchamts liegende Grundstücke 
besselben Eigenthümers kann auf dessen Antrag ein gemeinschaftliches Blatt an- 
gelegt werden, wenn daraus nach dem Ermessen des Grundbuchamts keine Ver- 
wirrung zu besorgen ist. 
F. 14. 
In dem Formular II. erhält jeder Eigenthümer einen Artikel, unter welchem 
sämmtliche ihm zugehörige Grundstücke, ihre Steuerverhältnisse, ihre dinglichen 
Belastungen und deren Veränderungen eingetragen werden. - 
§.15. 
DicArtikelwerdenineinembesonderenGrundbuchfürjedenBczikk(§.1.) 
mit Bezeichnung der Artikelnummer des Steuerbuchs angelegt, und in jedem 
Artikel die einzelnen Grundstücke nach fortlaufenden Nummern eingetragen. 
C. 16. 
Grundstücke, welche eine Ehefrau in eine Ehe mit Gemeinschaft der Güter 
einbringt oder während derselben erwirbt, werden auf den Antrag beider Eheleute 
in dem Artikel des Ehemannes eingetragen. Bei Trennung der Ehe erhält die 
Frau einen besonderen Artikel. 
Leben die Eheleute unter getrenntem Güterrecht, so erhält zwar die Ehefrau 
einen besonderen Artikel, aber mit der Nummer des Artikels ihres Mannes, wenn 
im Steuerbuch die Grundstücke der Ehefrau in dem Artikel des Mannes einge- 
tragen sind. 
Jehrgans 1872. (Nr. 8035. 62 S. 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.