Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 450 — 
KC. 17. 
In dem Grundbuchblatt nach Formular III. ist die Anzahl der Kuxe, welche 
sich im Eigenthum eines jeden Gewerken befindet, anzugeben. 
KC. 18. 
Für jedes Grundbuchblatt und für jeden Artikel werden besondere Grund- 
akten gehalten. Den Grundakten sind Tabellen vorzuheften, welche eine wörtliche 
Abschrist der Grundbuchblätter und Artikel sein müssen. 
KC. 19. 
Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist Jedem gestattet, welcher 
nach dem Ermessen des Vorstehers des Grundbuchamts ein rechtliches Interesse 
dabei hat. 
Oeffentlichen Behörden und den von ihnen beauftragten Beamten steht in 
den gesetzlich bestlimmten Fällen die Einsicht der Grundbucher und Grundakten 
und die Entnahme von Bemerkungen aus denselben frei) auch sind sie berechtigt, 
Abschriften zu verlangen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Grundkuchämtern. 
KG. 20. 
Zur selbsiständigen Bearbeitung der Grundbuchsachen wird bei jedem 
Stadt. und Kreisgericht und jeder ständigen Kreisgerichtsdeputation ein Grund- 
buchamt gebildet. 
Dasselbe besteht aus einem zum Richteramt befähigten Vorstand (Grund- 
buchrichten einem Buchführer und den erforderlichen Schreibern und Unter- 
kamten. 
C. 21. 
In größeren Städten und Kreisen können durch Anordnung des Jufliz= 
ministers mehrere Grundbuchämter für geographisch abzugrenzende Bezirke ge- 
bildet werden. 
6. 22. 
Die Kreisgerichtskommissionen sind die Grundbuchämter für die in ihrem 
Bezirk belegenen Grundstücke, sofern nicht das Grundbuch über dieselben nach 
der Gerichtsverfassung bei den Kreisgerichten zu führen ist. g. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.