Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 23. 
Die Grundbuchämter stehen unter der geschäftlichen Aufsicht der Stadt- 
gerichtspräsidenten, der Kreisgerichtsdirektoren oder der Dirigenten der Kreis- 
gerichtsdeputationen, welche in Verhinderungsfällen die Vertreter zu bestellen haben. 
g. 24. 
Beschwerden über Verzögerungen im Geschäftsbetrieb werden zunächst von 
dem Präsidenten, dem Direktor des Stadt- oder Kreisgerichts oder dem Diri- 
genten der Deputation, in zweiter Instanz von dem Präsidenten des Appellations- 
gerichts, in letzter Instanz von dem Justizminister entschieden. 
Beschwerden über Verfügungen des Grundbuchrichters gehen an das Appel- 
lationsgericht des Bezirks, bei dessen Entscheidung es bewendet. 
g. 25. 
Liegen Grundstücke, welche einem einheitlichen Gutsverbande angehören, 
in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, so hat das Appellationsgericht zu 
bestimmen, welches Amt das Grundbuch zu führen hatj liegen sie in verschie- 
denen Appellationsgerichts-Bezirken, so hat der Juslizminister diese Bestimmung 
zu treffen. 
S. 26. 
Streitigkeiten über die Zuständigkeit mehrerer in dem Bezirk desselben 
Appellationsgerichts bestehender Grundbuchämter werden von dem Appellations. 
gericht, andernfalls von dem Justizminister entschieden. 
S. 27. 
Wenn ein Grundbuchblatt aus dem Bezirk eines Grundbuchamts in den 
eines anderen übergeht, so wird dem letzteren eine vollständige beglaubigte Ab- 
schrift des Blattes mitgetheilt und das frühere Blatt geschlossen. In diese Ab- 
schrift ist nur der noch gültige Inhalt aufzunehmen. 
5. 28. 
Rücksichtlich des Fortbestandes der Berg.Hypothekenkommissionen und der 
Ressortverhältnisse derselben bewendet es bei den Bestimmungen des §. 246. des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.) der Gesetze vom 18. April 1855. 
und 10. Juni 1861. 
C. 29. 
Die Beamten des Grundbuchamts haften für jedes Versehen bei Wahrneh- 
mung ihrer Amtspflichten, soweit für den Beschädigten von anderer Seite her 
Ersatz nicht zu erlangen ist. · 
Soweit der Beschädigte nicht im Stande ist, Ersatz seines Schadens von 
dem Grundbuchbeamten zu erhalten, haftet ihm für denselben der Staat. 
(Fr. 8035.) 62° Dritter
	        
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