Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 462 — 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Grundbuchsachen. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
g. 30. 
Die Grundbuchämter verfahren, mit Ausnahme der im Gesetz bestimmten 
Fälle, nur auf Antrag. K. u - 
Die Anträge werden mündlich bei dem Grundbuchamt angebracht oder 
schriftlich eingereicht. E 
Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von dem 
Grundbuchrichter aufzunehmen. 33 
Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und 
Urkunden müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. 
Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, 
in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon bewil- 
ligt haben, keiner besonderen Beglaubigung. 
Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigungen und 
der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. 
S. 34. 
Die für die Gültigkeit der Verträge der Taubstummen, Blinden und 
Schreibunkundigen und der Deutschen Sprache nicht mächtigen Personen vor- 
alriebenen besonderen Formen gelten auch für ihre Anträge bei dem Grund- 
uchamte. 
g. 35. 
Urkunden und Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungs- 
mäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
F. 36. 
Notare bedürfen zur Stellung der Anträge keiner besonderen Vollmacht, 
wenn die von ihnen aufgenommene oder beglaubigte und eingereichte Urkunde 
Wz“32N oder den Antrag der Betheiligten auf Eintragung oder Löschung 
enthält. 
F. 37. 
Andere Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen, haben 
sich durch gerichtlich oder notariell aufgenommene oder beglaubigte Vollmacht 
auszuweisen. 
« F.38.
	        
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