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S. 38.
Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Voll-
machten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt, und ist die
Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staats-
verträge verbürgt, oder sonst dem Grundbuchamt bekannt, so muß die Befugniß
der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf
gesandtschaftlichem Wege festgestellt werden.
S. 39.
Bei Eintragungen und Löschungen auf Grund von Erbverträgen, letzt-
willigen Verfügungen und Erbtheilungsurkunden genügt ein Auszug aus diesen
Urkunden, soweit derselbe die einzutragende oder zu löschende Bestimmung betrifft,
wenn in den nach dem freien Ermessen des Nachlaßrichters dazu geeigneten Fällen
eine Bescheinigung desselben darüber beigefügt ist:
daß in der Urkunde eine weitere hierauf bezügliche Bestimmung nicht
enthalten sei.
S. 40.
Sind Nachlaßforderungen getheilt, so genügt zu deren Umschreibung eine
Bescheinigung des Nachlaßrichters:
daß die Forderung bei der Theilung des Nachlasses dem Erben oder
Vermächtnißnehmer übereignet worden sei.
S. 41.
Dem auf Eintragung oder Löschung gerichteten Ersuchen einer zuständigen
Behäörde, welches den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, insbesondere auch alle
wesentlichen Punkte des einzutragenden Vermerks enthalten muß, haben die
Grundbuchämter zu genügen, oder den aus dem Grundbuch sich ergebenden
Anstand der ersuchenden Behörde bekannt zu machen.
S. 42.
Die Anträge sowohl als die Urkunden sind genau mit dem Zeitpunkt des
Eingangs vom Grundbuchrichter oder Buchführer zu bezeichnen.
K. 43.
Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuchrichter zu erlassen
und vom Buchführer auszuführen.
Die Eintragungsformel ist dem Antrag gemäß von dem Richter wörtlich
i der Fasiung zu entwerfen) in welcher sie in das Grundbuch eingetragen wer-
en soll.
Nebenbestimmungen, insbesondere über Kündigung oder Zahlung des Ka-
pitals, sind dem Antrag entsprechend in die Formel aufzunehmen.
KC. 44.
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschrei-
bung anzugeben; die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten
r. 8035.) sind