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sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Dle Ein-
schreibungen sind im Grundbuch von dem Grundbuchrichter und dem Buchführer
zu unterzeichnen.
gz. 45
Aus mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grundstück erfolgt die
Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei dem
Grundbuchamt bestimmten Reihenfolge, und aus gleichzeitig vorgelegten Ge-
suchen zu gleichem Recht, wenn nicht in denselben eine andere Reihenfolge
bestimmt ist. § 4
Der Grundbuchrichter ist verpflichtet, die Rechtsgültigkeit der vollzogenen
Auflassung, Eintragungs- oder Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt
zu prüfen. Ergiebt diese Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung
ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller bekannt
u machen.
Mängel des Rechtsgeschäfts, welches der vollzogenen Auflassung, Eintra-
gungs- oder Löschungsbewilligung zu Grunde liegt, berechtigen nicht, die bean-
tragte Eintragung oder Löschung zu beanstanden.
S. 47.
Die für die Kreditinstitute ergangenen statutenmäßigen Vorschriften über
die Aufnahme, Eintragung und Löschung der Pfandbriefdarlehne, sowie über die
Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehne und die Umwand-
lung der Pfandbriefe bleiben unberührt.
2. Eintragung des Eigenthümers.
S. 48.
Der Grundbuchrichter darf die Auflassungserklärung erst entgegennehmen,
wenn er nach Prüfung der Sache dafür hält, daß der sofortigen Eintragung des
Eigenthums ein Hinderniß nicht entgegensteht.
In der Auflassungserklärung können die Betheiligten das Rechtsgeschäft,
welches der Auflassung zu Grunde liegt) bezeichnen, und sind dieselben befugt,
eine Ausfertigung oder Abschrist der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
zu den Akten zu geben. .
Die Eintragung des Eigenthumsüberganges muß sich unmittelbar an die
Auflassung anschließen. E
Wer vor dem Zeilpunkt, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, das
Eigenthum eines Grundstücks ohne Eintragung erworben hat, erhält auf Antrag
die Eintragung als Eigenthümer, wenn er seinen Erwerb nach den Vorschriften
des bisherigen Rechts nachgewiesen hat. Diese Vorschriften behalten auch in
Ansehung der Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt
werden kann, bis zur Anlegung desselben ihre Gültigkeit. 60