Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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G. 50. 
Wo Gütergemeinschaft unter Eheleuten gilt, ist dieses Rechtsverhältniß auch 
auf den Antrag eines Ehegatten im Grundbuch zu vermerken. 
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das Miteigenthum der Kinder auf 
den Antrag des überlebenden Ehegatten, der Kinder oder deren gesetzlicher Ver- 
treter einzutragen. *m.“ 
Die Eintragung des Eigenthums gesetzlicher Erben an den zur Erbschaft 
Schtrigen Grundstücken erfolgt auf Grund einer Erbbescheinigung des zuständigen 
ichters. 
Beruht das Erbrecht auf einem Erbvertrag oder einem Testament, so muß 
die letztwillige Verordnung oder ein nach F§. 39. bescheinigter Auszug aus der- 
selben mit der Niederlegungs- und Verkündigungsverhandlung, oder den senst 
zum Nachweise des Erbrechts erforderlichen Urkunden in Ausfertigung bei- 
gebracht werden, sofern diese Urkunden dem Grundbuchrichter nicht in Urschrift 
vorliegen. 
g. 52 
Lehns- oder Familienfideikommißfolger haben ihr Nachfolgerecht durch eine 
Bescheinigung der Lehns- oder Fideikommißbehörde nachzuweisen. 
g. 53. 
Vermächtnißnehmer müssen die Einwilligung der Erben in die Eintragung 
ihres Eigenthums in beglaubigter Form oder das die Erben zur Ertheilung der 
Einwilligung verurtheilende rechtskräftige Erkenntniß beibringen. 
S. 54. 
Nebenbestimmungen aus Verträgen oder letztwilligen Verordnungen, welche 
das Eigenthum oder die Befugniß des Eigenthümers, über das Grundstück zu 
verfügen, beschränken, werden nur auf Antrag eingetragen. 
g. 55. 
In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken 
eine Auflassungberklärung des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht voraus- 
setzt, kann der Eigenthümer zur Eintragung seines Eigenthums angehalten wer- 
den, wenn 
1) eine zuständige Behörde dieselbe erfordert, 
2) wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter dieselbe beantragt. 
G. 56. 
Wird von einem nach F. 55. hierzu Berechligten die Eintragung des 
Eigenthümers beantragt, so hat der Grundbuchrichter den Eigenthümer unter 
Mtttheilung des Antrages aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist bei Ver- 
meidung einer die Summe von 50 Thalern nicht übersteigenden Geldstrafe sich 
eintragen zu lassen. . 
(Xr. 80 8.) Läßt 
  
  
  
 
	        
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