Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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neuer Artikel angelegt und der alte geschlossen, nachdem sämmtliche noch gültige 
Eintragungen des letzteren auf den neuen übertragen worden sind. 
g. 63. 
Die Abschrelbung eines einzelnen Grundstücks, welches nach Formular II. 
eingetragen ist, wird in der betreffenden Spalte der ersten Abtheilung mit der 
Angabe, wohin es übertragen worden ist, vermerkt. Ein auf dem Artikel ver- 
bleibender Rest wird in der ersten Abtheilung am Schluß mit der früheren lau- 
fenden Nummer und dem Zusatz eines Buchstabens eingeschrieben. 
ß. 64. 
Der Erwerber eines Trennstücks kann noch vor der Auflassungserklärung 
des Veräußerers mit dessen Zustimmung die Eintragung eines vorläufigen Vermerk#s 
der erfolgten Veräußerung beantragen. Ohne Zustimmung des Veräußerers ist 
die Eintragung des Vermerks nur auf Ersuchen des Prozeßrichters statthaft. Der 
Vermerk wird in der zweiten Abtheilung eingetragen und bei der Abschreibung 
des Trennstücks von Amtswegen gelöscht. 
C. 65. 
Haften auf dem Hauptgut oder auf dem ganzen Grundstück Lasten und 
Schulden, so wird das Trennstück frei von solchen abgeschrieben, wenn 
entweder nach gesetzlicher Vorschrift das Trennstück frei von Lasten und 
Schulden aus dem Verbande des Hauptgutes ausscheidet, 
oder die Berechtigten das Trennstück aus der Mithaft entlassen. 
g. 66. 
Scheidet das Trennstuͤck nicht aus der Mithaft mit dem Hauptgut aus, 
so werden die Lasten und Schulden auf das Blatt oder den Artikel des Trenn- 
stücks von Amtswegen übertragen. In Betreff der Lasten wird hierbei nach 
g. 93. des Gesetzes vom 2. März 1850. in dessen Geltungsbereich verfahren. 
Die hiernach erforderliche Vertheilung der Reallasten ist bei der Auseinander- 
setzungsbehörde zu beantragen. 
. 67. 
Gehen die Lasten und Schulden ungetheilt auf das Trennstück über, so 
wird dies bei den betreffenden Posten in der Spalte „Veränderungen“ auf dem 
bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel bemerkt, und die dinglichen Verbindlich- 
keiten werden auf das neue Blatt oder den neuen Artikel in die entsprechende 
Abtheilung übertragen. « 
§.(;8. 
Gehen die Lasten und Schulden antheilsweise über, so wird der auf das 
Trennstück fallende Antheil auf das Blatt oder den Artikel des letzteren über- 
tragen und auf dem des Stammgrundstücks gelöscht. 
Jahrgang 1872. (Nr. 8035.) 63 S 69.
	        
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