Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 76. 
Altentheile werden in der zweiten Abtheilung eingetragen. In dem Ein- 
tragungsvermerk ist auf die zu den Grundakten in beglaubigter Form einzu- 
reichende Festsetzung des Altentheils zu verweisen; einer Eintragung der einzelnen 
Leistungen bedarf es nicht. 
G. 77. 
Die an die Rentenbanken abgetretenen Renten und die an den Domainen= 
fiskus zu entrichtenden Ablösungsrenten werden in dem Geltungsbereich des Ge- 
setzes vom 2. März 1850. nach Maßgabe desselben eingetragen. Im Uebrigen 
ist aus den von den Auseinandersetzungsbehörden bestätigten Rezessen nur in 
folgenden Fällen der bezügliche Inhalt in das Grundbuch einzutragen: 
1) wenn ein im Grundbuch ausdrücklich bemerktes Sach= oder Rechtsver- 
hältniß aufgehoben oder verändert wird; 
2) wenn ein berechtigtes Grundstück durch Kapital entschädigt wird, sei es, 
daß dasselbe baar oder in Rentenbriefen gezahlt wird; 
3) wenn ein verpflichtetes Grundstück eine Rente oder andere Last neu über- 
nimmt. 
S. 78. 
Soll eine dauernde Last, eine Hypothek oder eine Grundschuld auf mehrere 
Grundstücke zur Gesammthaft eingetragen werden, so ist auf dem Blatt jedes 
Grundstücks die Mithaft der anderen zu vermerken. 
K. 70. 
Zur Eintragung der Abtretung einer Hypothek ist die Vorlegung der 
Hypothekenurkunde, zur Eintragung der Abtretung einer Grundschuld die Vor- 
legung des Grundschuldbriefs erforderlich. 
g. 80. 
Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers 
enthalten. Der Annahme-Erklärung des letzteren bedarf es nicht. 
g. S1. 
Bei der Eintragung einer Abtretung bedarf es nicht der Erwähnung 
der Zwischeninhaber der Hypothek oder der Grundschuld, dem Grundbuchamt 
müssen aber die Zwischenabtretungen in ununterbrochener Reihenfolge vorgelegt 
werden. 
g. 82. 
Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypothekenurkunde oder 
dem Grundschuldbrief vermerkt und dieser Vermerk mit der Unterschrift und dem 
(Nr. 8038.) 63° Sie-
	        
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