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ist, so kann die Löschung nur erfolgen, nachdem die Urkunde in Gemäßheit der
Vorschriften der Prozeßordnung aufgeboten und durch Erkenntniß für kraftlos
erklärt worden ist.
« Von dem Inhaber der Post ist ein Eid, wenn die Art des Verlustes
bekannt ist, dahin:
daß die Urkunde auf die angegebene Art verloren gegangen sei,
und wenn die Art des Verlustes unbekannt ist, dahin zu leisten:
daß man die Urkunde nicht gefährlicher Weise abhanden gebracht habe,
auch aller angewandten Mühe ungeachtet nicht wisse, wo sie sich befinde.
KC. 111.
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Gläubiger an Stelle der abhanden ge-
kommenen die Ausfertigung einer neuen Hypothekenurkunde oder eines neuen
Grundschuldbriefs verlangt.
C. 112.
Die neue Urkunde wird aus einer beglaubigten Abschrift der verloren ge-
angenen und der mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Urtheils-
sortel des Erkenntnisses gebildet. #
Die Ausstellung der neuen Urkunde wird in der zweiten Hauptspalte
„Veränderungen“ bei der Post vermerkt.
K. 113.
Wenn über Domainengefälle oder Inventarienkapitalien ausgefertigte und
verloren gegangene Urkunden außer Kraft erklärt werden sollen, bedarf es nur
des in der Kabinetsorder vom 3. Juli 1843. vorgeschriebenen Verfahrens.
.. 114.
Die Löschung einer Post wird von dem Grundbuchamt auf der Urkunde
vermerkt und der Eintragungsvermerk auf derselben durchstrichen.
C. 115.
Bei Löschung der ganzen Post werden die Urkunde und die zurückgereichten
Zinsquittungsscheine durch Jerschneiden vernichtet und auf der angefügten Ur-
kunde über die persönliche Verpflichtung der vorhandene Eintragungsvermerk
durchstrichen. Die Urkunde über die Löschungsbewilligung wird bei dem Grund-
buchamt zurückbehalten.
F. 116.
Bei der Löschung eines Theils der Post wird der zu löschende Theil von
dem ausgeworfenen Geldbetrag abgeschrieben, und diese Theillöschung auf der
Urkunde vermerkt. 4h. un