Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 467 — 
C. 117. 
Die Löschung einer Veränderung erfolgt in der Nebenspalte der zweiten 
Hauptspalte auf Antrag oder mit Einwilligung desjenigen, für welchen die Ein- 
schreibung geschehen ist, oder auf Ersuchen derjenigen Behörde, welche die Ein- 
schreibung beantragt hat. 
G. 118. 
Eine aus Versehen des Grundbuchamts gelöschte oder bei Ab- und Umschrel- 
bungen nicht übertragene Post ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amts- 
wegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder einzutragen. Diese Wiedereintragung 
wirkt jedoch nicht zum Nachtheil Derjenigen, die nach der Löschung Rechte an 
dem Grundstück oder auf eine der gelöschten gleich- oder nachstehende Post in red- 
lichem Glauben erworben haben. 3 
Vierter Abschnitt. 
Von der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch. 
C. 119. 
Ueber die Eintragungen in der ersten und zweiten Abtheilung, über Ver- 
änderungen in der zweiten und dritten Abtheilung und über die Eintragungen 
von Vormerkungen in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung werden be- 
sondere Urkunden nicht angefertigt. 
- 
Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen. 
Grundbuchblatts oder Artikels seines Grundstücks oder des Titels und der ersten 
Abtheilung verlangen. 
S. 121. 
Ueber die Eintragung einer Vormerkung über Eintragungen in der zweiten, 
Veränderungen und Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten 
die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat, von 
dem Grundbuchamt eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wört- 
lich enthält. Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer. 
**- 
Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hypothekenbriefe, über 
die Eintragungen der Grundschulden Grundschuldbriefe ausgefertigt und dem 
Eigenthümer des Grundstücks oder der Behörde, welche die Eintragung nachge- 
sucht hat, eingehändigt. Im letzteren Fall erhält der Eigenthümer eine Benach- 
richtigung. Mit dem Hypothekenbrief wird die Schuldurkunde durch Schnur und 
Siegel verbunden. Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypothekenbriefs ist 
zulässig; auf die Ausfertigung des Grundschuldbriefs darf nicht verzichtet werden. 
(Tr. 8035.) 646 g. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.