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C. 117.
Die Löschung einer Veränderung erfolgt in der Nebenspalte der zweiten
Hauptspalte auf Antrag oder mit Einwilligung desjenigen, für welchen die Ein-
schreibung geschehen ist, oder auf Ersuchen derjenigen Behörde, welche die Ein-
schreibung beantragt hat.
G. 118.
Eine aus Versehen des Grundbuchamts gelöschte oder bei Ab- und Umschrel-
bungen nicht übertragene Post ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amts-
wegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder einzutragen. Diese Wiedereintragung
wirkt jedoch nicht zum Nachtheil Derjenigen, die nach der Löschung Rechte an
dem Grundstück oder auf eine der gelöschten gleich- oder nachstehende Post in red-
lichem Glauben erworben haben. 3
Vierter Abschnitt.
Von der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch.
C. 119.
Ueber die Eintragungen in der ersten und zweiten Abtheilung, über Ver-
änderungen in der zweiten und dritten Abtheilung und über die Eintragungen
von Vormerkungen in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung werden be-
sondere Urkunden nicht angefertigt.
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Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen.
Grundbuchblatts oder Artikels seines Grundstücks oder des Titels und der ersten
Abtheilung verlangen.
S. 121.
Ueber die Eintragung einer Vormerkung über Eintragungen in der zweiten,
Veränderungen und Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten
die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat, von
dem Grundbuchamt eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wört-
lich enthält. Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer.
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Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hypothekenbriefe, über
die Eintragungen der Grundschulden Grundschuldbriefe ausgefertigt und dem
Eigenthümer des Grundstücks oder der Behörde, welche die Eintragung nachge-
sucht hat, eingehändigt. Im letzteren Fall erhält der Eigenthümer eine Benach-
richtigung. Mit dem Hypothekenbrief wird die Schuldurkunde durch Schnur und
Siegel verbunden. Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypothekenbriefs ist
zulässig; auf die Ausfertigung des Grundschuldbriefs darf nicht verzichtet werden.
(Tr. 8035.) 646 g. 12