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K. 123.
Wird auf Ausfertigung eines Hypothekenbriefs verzichtet, so erhalten der
Eigenthümer und der Gläubiger eine Benachrichtigung nach Vorschrift des F. 121.
K. 124.
Der Hypotheken- und der Grundschuldbrief besteht aus der Ueberschrift,
dem vollständigen Eintragungsvermerk derjenigen Post, für welche er auSgefertigt
wird, den für die Prüfung der Sicherheit der Post erheblichen Nachrichten aus
dem Grundbuchblatt oder Artikel und der Unterschrift des Grundbuchamts mit
4 Datum und Siegel (Anlagen D. E. F. G.).
O.
C. 125.
Bei Gesammthypotheken und Gesammtgrundschulden werden von allen
verhafteten Grundstücken, welche ein besonderes Blatt im Grundbuch haben, die
Hypotheken- und Grundschuldbriefe ausgefertigt, und mit einander durch Schnur
und Siegel verbunden.
Bei der Gesammthaft solcher Grundstücke, welche einen gemeinschaftlichen
Artikel im Grundbuch haben, wird nur ein Hypotheken- und Grundschuldbrief
ausgefertigt. In demselben sind die einzelnen mithaftenden Grundstücke anzu-
geben (Anlage H.).
“ C. 126.
Die Ueberschrift lautet:
Preußischer Hypothekenbrief, Preußischer Grundschuldbrief,
und enthält eine Angabe des Grundbuchs nach Ort und Band der Nummer des
Grundbuchblattes oder Artikels, die Bezeichnung des Grundstücks und der Post,
für welche die Urkunde ausgefertigt wird.
C. 127.
Die Nachrichten enthalten:
1) aus dem Titel des Blattes oder der ersten Abtheilung des Artikels: die
Bestandtheile und Zubehörungen des Grundstücks mit ihrer Größen-
angabe nach dem Grundsteuerbuch, den Grundsteuer-Reinertrag oder den
Nutzungswerth und die Abschreibungen mit gleicher Angabe ihrer Größe,
ihres Reinertrages oder Nutzungswerthes;
2) aus der ersten Abtheilung des Blattes oder dem Titel des Artikels:
den vollständigkin Namen des Eigenthümers, seinen Stand, Wohn= oder
Aufenthaltsort; die letzten nicht zehn Jahre zurückliegenden Erwerbspreise,
falls solche im Grundbuchblatt vermerkt sind, sowie die etwa eingetragene
Taxe und Versicherungssumme mit Angabe der Jahreszahl;
3) 83 der zweiten Abtheilung in möglichster Kürze die Beschränkungen und
asten;
4) aus