Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 472 — 
g. 142. 
Die Stempelabgaben für die bei dem Grundbuchamt vorgenommenen Ge- 
schäfte und gestellten Anträge werden nach dem besonderen hierüber erlassenen 
Gesetze erhoben. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmung. 
K. 143. 
Die Grundbuchordnung tritt mit dem 1. Oktober 1872 in Kraft. 
Mit diesem Tage werden die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783. 
und alle dieselbe ergänzenden und abändernden Gesetze aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
Anlage A.
	        
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