Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 614 — 
S. 4. 
Die Tarife zur Erhebung von Marktstandsgeld müssen während der Meß- 
und Marktzeit zu Jedermanns Einsicht auf den zum Feilhalten bestimmten Plätzen 
und Straßen aufgestellt sein und es dürfen außer den darin bestimmten Abgaben 
keine anderen erhoben werden. 
Die Erhebung darf nur auf der Verkaufsstelle, nicht aber schon beim 
Eingange der Waaren in den Marktort stattfinden. 
S. 5. 
Wo es für nothwendig erachtet wird, können die Marktstandsgelder, sowohl 
die schon bestehenden, wie in Folge dieses Gesetzes etwa neu eingeführten, nach 
Anhörung der Gemeinde von den Bezirksregierungen (Landdrosteien), den 
99. 2. 3. und 4. entsprechend, ermäßigt und anderweit regulirt werden. 
Beruht aber das Hebungsrecht auf einem besonderen Rechtstitel und 
widerspricht der Berechtigte, so bleibt die Ermäßigung oder anderweite Regu- 
lirung den Ministern des Handels und der Finanzen vorbehalten. In diesem 
Falle ist für den dem Berechtigten erwachsenen Ausfall Entschädigung zu ge- 
währen, insofern nicht die Berechtigung dem Fiskus oder einer Gemeinde inner- 
halb ihres Gemeindebezirks zusteht. 
Bevorzugungen, welche bei Entrichtung von Marktstandsgeldern statt- 
finden, können aufgehoben werden, insofern sie nicht auf besonderem Rechtstitel 
beruhen. 
F 
Wer Marktstandsgeld erhebt oder erheben läßt, von welchem er weiß, daß 
es gar nicht oder nur in geringerem Betrage zu entrichten ist, hat für jeden 
Uebertretungsfall eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder im Unvermögensfalle 
verhältnißmäßige Haft verwirkt. 
  
» F. 7. 
Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden all. 
gemeinen und besonderen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die 
Marktstandsgelder vom 4. Oktober 1847. (Gesetz Samml. S. 395.), werden 
hierdurch außer Kraft gesetzt. 
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes haben die Minister des Handels 
und der Finanzen nähere Anweisung zu ertheilen. " « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
  
(Fr. 8039.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.