Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8042.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1872., betreffend den Tarif, nach welchem die 
Hafenabgaben zu Burg auf Fehmarn im Kreise Oldenburg, Negicrungs. 
bezirk Schleswig, vom 1. Mai 1872. ab zu erheben sind. 
J# habe den mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 28. April d. J. 
Mir eingereichten Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Burg auf Fehmarn 
im Kreise Oldenburg, Regierungsbezirk Schleswig, vom 1. Mai 1872. ab zu 
erheben sind, unter dem Vorbehalte einer Revision nach fünf Jahren genehmigt 
„und sende Ihnen denselben, von Mir vollzogen, hierbei zur weiteren Veranlassung 
zurück. Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz= Sammlung bekannt 
zu machen. 
Berlin, den 3. Mai 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tari f, 
nach welchem die Hafenabgaben zu Burg auf Fehmarn im Kreise 
Oldenburg, Regierungsbezirk Schleswig, vom 1. Mai 1872. ab zu 
erheben sind. 
Vom 3. Mai 1872. 
A. An Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
1) von 6 Tonnen Tragfähigkeit und darunter 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingaung . ... 1 Sgr. 
beim Ausganng . . .. 1 
b) wenn sie beballastet oder leer sind: 
beim Eingange . . . ......... .... . .. . . . .. .. 6 D. 
beim Aussanyngg . . . . .. 6 
für jedes Fahrzeug; 
2) von mehr als 6 Tonnen bis zu einschließlich 80 Tonnen Tragfähigkeit 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingauneooooee.... 2 Sgr. 
beim Aussaanggagaga 2 
b) wenn sie beballaslet oder leer sind: 
beim Einganeeeeeeee 1 
beim Aussaagga 1 
für jede Tonne der Tragfähigkeit; 
Jehrgong 1872. (Nr. 8012) 3) von
	        
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