Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8043.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Mai 1872. betreffend den Tarif, nach welchem die 
Hafenabgaben in Eckernförde, Negierungsbezirk Schleswig, vom 1. Mai 
1872. an bis auf Weiteres zu erheben sind. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichtes vom 28. April d. J. Mir 
vorgelegten Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Eckernförde, Regierungs- 
bezirk Schleswig, vom 1. Mai 1872. an bis auf Weiteres zu erheben sind, 
sende Ich Ihnen von Mir vollzogen zur weiteren Veranlassung hierbei zurück. 
Der gegenwärtige Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz= Sammlung zu 
veröffentlichen. 
Berlin, den 6. Mai 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem die Hafenabgaben in Eckernförde, Regierungsbezirk Schleswig, 
vom 1. Mai 1872. an bis auf Weiteres zu erheben sind. 
Vom 6. Mai 1872. 
An Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
1) von 6 Tonnen Tragfähigkeit und darunter, wenn sie beladen sind: 
beim Einguuggegagagaa 1 Sgr. 
beim Ausganynnggg . .... . .. 1 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter 1. bezeichneten Art 
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
2) von mehr als 6 Tonnen bis zu einschließlich 80 Tonnen Tragfähigkeit 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einguggegagaa .. . . .. 2 Sgr. 
beim Aussaggggg .. .. .... .. .... ... 2 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingugeen„A„A . .. 1 Sgr. 
beim Aussaggagaa 1 
für jede Tonne der Tragfähigkeit; 
3) von mehr als 80 Tonnen Tragfähigkeit 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingaugen . ... 27 Sgr. 
beim Aussangngggggagagaa .. 224 
(Nr. 8043.) b) wenn
	        
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