Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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welche nur um Erkundigungen einzuziehen, oder Ordres in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert 
zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 80 Tonnen oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf 
der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebiets in 
den Eckernförder Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst 
eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung 
zu löschen oder einzunehmen; 
Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
findlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder 
Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Fhreut bis einschließlich 6 Tonnen Tragfähigkeit, wenn sie nur in der 
Föhrde (s. unter 1. der Ausnahmen) eine Fahrt machen; 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
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Anhang. 
A. Werftgeld. 
An Werftgeld wird entrichtet: » 
1) von einem neu zu erbauenden Schiffe von dem Beginn des Baues an: 
a) wenn das Schiff 100 Tonnen Tragfähigkeit oder wiiger erhalten 
soll, für 12 Monteeee ... 6 Sgr. 
b) wenn das Schiff mehr als 100 Tonnen Trag- 
fähigkeit erhalten soll, für 18 Monate .. .. .. . . .. 6 Sgr. 
fuͤr jede Tonne der Tragfaͤhigkeit. 
2) von einem neu zu erbauenden Bot . . . .. 7 Sgr. 6 Pf. 
3) von jedem auszubessernden Fahrzeuge, von dem Aufbringen 
desselben aufdas Werft an, für den Monat . . .. . Sgr 
für jede Tonne der Tragfähigkeit. 
Anmerkung. 1) Die Abgabe unter 1. ist für den ganzen ange- 
gebenen Zeitraum und, wenn derselbe überschritten 
wird, noch einmal mit ihrem vollen Betrage zu 
entrichten. 
2) Bei der Abgabe 3. gilt jeder angefangene Monat 
für voll. 
3) Für das Reinigen eines Schiffes wird kein Werft- 
geld erhoben. 
(Nr. 8043—8044.) B. Ver-
	        
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