Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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B. Vergütungen für Benutzung des Inventars. 
Es wird bezahlt: 
1) für die Benutzung der zum Ballasteinnehmen bestimmten Karren und Bohlen: 
a) beim Ballastnehmen für jede Tonne des diese Ge- 
räthe benutzenden Schisfess 3 Pf 
b) beim Löschen und Laden von Gütern für jede Tonne 
der damit gelöschten oder verladenen Waarenladung 1 Sgr. 3 Pf. 
2) für den Gebrauch der Meßtonne: 
  
Ba) b i Korn, Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, für 42 Hekto- 
itrr . .. . .. .. . .. . . .. . 6 f. 
b) bei Salz und Kohlen für 28 Hektolittr 6 
3) für die Benutzung des Prahms täglich ... 20 Sgr. 
4) für die Benutzung der Ramme täglihhh . . . .. 12 
5) für die Benutzung eines Flossens. 6 
C. Ballastgeld. 
Für jeden : Kubikmeter Ballast wird entrichtte . . 4 Sgr. 6 . 
Gegeben Berlin, den 6C. Mai 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 8044.) Bekanntmachung, betreffend die der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn- 
GCesellschaft ertheilte lande5hherrliche Konzession für den Bau und Betrichb 
einer Eisenbahn von Dortmund über Lünen, Dülmen, Coesfeld, Ahaus 
und Gronau zur Preußischen Landesgrenze bei Glanerbrück zum Anschlusse 
an die von dort nach Enschede erbaute Bahn. Vom 18. Mai 1872. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Konzessions-Urkunde vom 
8. Januar 1872. der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft den Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn von Dortmund über Lünen, Dülmen, Coesfeld, 
Ahaus und Gronau zur Preußischen Landesgrenze bei Glanerbrück zum Anschlusse 
an die von dort nach Enschede erbaute Bahn unter gleichzeitiger Verleihung des 
Expropriationsrechts zu gestatten geruht. 
Die vorgedachte Urkunde wird durch die Amtsblätter der Königlichen Re- 
gierungen zu Münster und Arnsberg veröffentlicht werden. 
Berlin, den 18. Mai 1872. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Weishaupt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Ve## gedruckt in der Königlichen Geheimen Cber= Hofbuchdruckerrt 
(N. v. Decker).
	        
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