Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8047.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1872., betreffend die Genehmigung zur 
Bildung eines Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs = Anstalten in 
Deutschland, sowie der Rückversicherungs-Abtheilung dieses Verbandes. 
A#l Ihren Bericht vom 16. Mai d. J. will Ich die Bildung eines Ver- 
bandes öffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland, sowie der Rück- 
wersicherungs-Abtheilung desselben auf Grund der anbei zurückerfolgenden Statuten 
hierdurch genehmigen. 
Dieser Erlaß ist nebst den Statuten durch die Gesetz-Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 22. Mai 1872. ç 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An die Minister des Innern und der Justiz. 
Reglement 
für den 
Verband bffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Der „Verband öffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland“ 
hat den Zweck: die Interessen des öffentlichen Versicherungswesens zu fördern 
und zu diesem Behufe 
1) das öffentliche Versicherungswesen überhaupt zu beleben, weiter zu ent- 
wickeln und zu vertreten, namentlich ducch Sammlung und Ver- 
werthung der Erfahrungen und Resultate der einzelnen Anstalten, durch 
Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Einrichtungen, durch Er- 
richtung besonderer Vereine, durch Vermittelung von Beihülfen für 
vorübergehende Verlegenheiten einzelner Anstalten, sowie durch sonstige 
geeignete Mittel, 
2) in seinen Abtheilungen gewisse Geschäftsgweige, wie namentlich Kriegs- 
schädenversicherung, Ruckversicherung, Vorschußgewährung und der- 
gleichen, ins Leben zu rufen und durch seine Organe zu verwalten. 
(Nr. 8047.) 72“ 
Name. Zweck.
	        
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