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um Abänderungen der Statuten und Geschäftsordnungen der Abtheilungen, um
Anträge von Mitgliedern, um Aufnahme von Anleihen, um Wahlen oder um
Auflösung des Verbandes handelt, mindestens vier Wochen vor Beginn der
Sitzungen auf die Post zu geben. Der Postschein gilt als Insinuations-Dokument.
S. 18.
Die Generalversammlung ist beschlusfähig, wenn in derselben die Hälfte ) Beschlaß-
der verbundenen Anstalten vertgeten bich hig l sähiszkeit.
Ist eine Versammlung hiernach nicht beschlußfähig, so wird eine neue
Generalversammlung anberaumt, deren Beschlußfähigkeit nicht von der Zahl
der vertretenen Anstalten abhängig ist.
§. 19.
Jede der verbundenen Anstalten hat in der Generalversammlung für Stium-
jede volle 50 Millionen Thaler ihrer Versicherungssumme Eine Stimme, min- deen.
destens aber Eine und höchstens sechs Stimmen. aslung.
Die Generalversammlung kann nur über die durch die Einladungsschreiben
mitgetheilten Berathungsgegenstände beschließen.
Soll ein Antrag zum Beschluß der Generalversammlung erhoben werden,
so muß sich für denselben mehr als die Hälfte der bei der Abstimmung gültig
abgegebenen Stimmen erklärt haben.
Zu Beschlüssen über Aenderungen des Reglements und Auflösung des
Verbandes sind zwei Drittheile der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auch
steht den hierbei in der Minorität verbliebenen Anstalten das Recht zu, zu ver-
langen, daß der gefaßte Beschluß nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres in
Kraft trete, und wenn eine Veränderung des Reglements beschlossen ist, mit
diesem Zeitpunkte ohne Rücksicht auf die im §. 5. festgesetzte Kündigungsfrist aus
dem Verbande auszuscheiden.
Die in der Generalversammlung vertretenen Anstalten stimmen über alle
Angelegenheiten mit, gleichviel, ob sie der einen oder der anderen Abtheilung
beigetreten sind oder nicht.
S. 20.
Die Generalversammlung ist die beschließende und kontrolirende Behörde c) ceschäft-
für alle Angelegenheiten des Verbandes und seiner Abtheilungen, welche ihrer teeis.
Beschlußfassung in diesem Reglement (58. 6. 7. 10. 12. 24. 25. 27—29.) oder
der Verwaltungsordnung, u in den Statuten und Geschäftsordnungen der
Abtheilungen ausdrücklich vorbehalten worden sind, und höchste Beschwerde.
Sie kann einen Theil ihrer Obliegenheiten Spezialausschüssen übertragen.
§. 21.
Der Vorsitzende des Vorstandes, resp. dessen Stellvertreter, führt dene) leiturs der
Vorsitz in der Sitzung, soweit die Generalversammlung nicht ein Anderes beschließt. erbandlung.
Der Vorsitzende regelt die Tagesordnung, leitet nach den von ihm aufzustellen-
den und vorher von der Versammlung zu genehmigenden Grundsätzen die Ver-
handlung und ernennt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsizenden,
(Nr. 8047) em
nstanz.