Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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IV. Eröffnung und Auflösung des Verbandes. 
S. 30. 
Der Verband tritt ins Leben, sobald öffentliche Feuerversicherungs--Anstal. Ersfnung und 
ten mit einer Gesammtversicherungssumme von 1000 Millionen Thaler ihren ufssas. 
Beitritt erklärt haben, und löst sich auf, wenn die Gesammtoersicherungssumme 
der Mitglieder unter 1000 Millionen sinkt. 
Wenn die Auflösung des Verbandes erfolgt, so beschließt die General- 
versammlung auch über die Grundsätze, nach denen die Liquidation erfolgen soll. 
g. 31. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse über Aufhebung des Verbandes oder über Staatliche 
Abänderung dieses Reglements, welche die Aufhebung der juristischen Person, ehmigung. 
die Aenderung des Zweckes und der Vertretung nach Außen hin betreffen, ist 
die landesherrliche Genehmigung erforderlich. Sonstige Aenderungen des Regle- 
ments unterliegen der Genehmigung des Ministers des Innern. 
V. Transitorische Bestimmung. 
C. 32. 
Bis zur Einsetzung der Organe des Verbandes hat der Ausschuß der bis- 
Lere Vereinigung öffentlicher Deutscher Feuersozietäten die reglementsmäßigen 
unktionen jener Organe wahrzunehmen. 
Statut 
der 
Rückversicherungs-Abtheilung des Verbandes der öffentlichen 
Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland. 
S. 1. 
Der Verband der öffentlichen Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland ge- Name. Jweck. 
währt in seiner „Rückversicherungs-Abtheilung“ den Mitgliedern dieser Abtheilung 
Rückversicherung für Feuerversicherung. 
". 2. Wohnstt. 
Die Rückversicherungs-Abtheilung hat ihren Wohnsitz und Gerichtsstand Gerichtsstand. 
in Berlin. Sie hat die Rechte einer juristischen Person. ss 
Jahrgang 1872. (Nr. 8047.) *73 F. 3.
	        
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