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g. 3.
Verbältniß Die Rückversicherungs-Abtheilung bildet gemäß §. 7. des Verband-Regle-
t6 ertenke ments eine in sich geschlossene Abtbeilung des Verbandes mit besonderem Ver-
Geschäfts= mögen und gesonderter Buch= und Rechnungsführung. Sie wird von den Or-
lü#rung. ganen des Verbandes vertreten und nach Vorschrist des Verband-Reglements und
der Verbandverwaltungs= Ordnung verwaltet. Sie hat mit dem Verbande und
den übrigen Abtheilungen des Verbandes also nur die Verwaltungsorgane ge-
meinsam.
Ihr Beitrag zu den Kosten der Generalverwaltung wird von der General=
versammlung feslgesetzt. «
Eine vom Aueschusse zu entwerfende und von der Generalversammlung zu
genehmigende Geschäftsordnung enthält die näheren Bestimmungen über die Ge-
schäftsführung dieser Abtheilung.
C. 4.
Rechtsver- Die Mitglieder der Rückversicherungs-Abtheilung bilden eine auf Gegen-
allah der seitigkeit beruhende Rückversicherungsgesellschaft, so daß jedes Mitglied sich zugleich
r im Vethältniß eines Rückversicherten und eines Rückoersicherers befindet.
G. 5.
Veitritt. Aus- Alle öffentlichen Feuerversicherungs= Sozietäten Deutschlands können Mit-
iritt. glieder dieser Abtheilung werden.
Ueber den Austritt wird das Erforderliche im Rückversicherungs-Vertrage
festgesetzt.
. C. 6.
Beiträge. Die regelmäßigen Beiträge werden von dem Vorstande nach Maßgabe
der Geschästsordnung sestgestellt.
ach Verhältniß der regelmäßigen Beiträge sind auch die etwa erforder-
lichen Nachschüsse zu leisten.
C. 7.
Reservesonds. Die Abtheilung konslituirt einen Reservefonds zur Deckung außerordent-
licher Ausgaben und Schäden;) derselbe wird gebildet aus den Ueberschüssen des
Jahres, aus besonderen Beiträgen, welche von der Generalversammlung zu be-
schließen sind, sowie aus den jährlichen Zinserträgnissen.
Der Antheil jeder einzelnen Sozietät am Reservefonds richtet sich nach
dem Verhältniß ihrer Einzahlungen dazu. «
.8.
Maxlmum. Der Reservefonds (F. 7.) wird bis zu einem Maximum von 23 pro
Mille der im fraglichen Rechnungsjahre bestehenden Rückversicherungssumme
angesammelt und, Falls er unter diese Höhe sinkt, durch die im §. 7. gedachten
Mittel wieder auf diese Höhe gebracht.
. 9.