Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Eröffnung des Geschäftsbelriebes der Abtheilung erfolgt, nach Been= Ersfnang. 
digung der nöthigen Vorarbeiten, auf Beschluß des Ausschusses und ist sämmt- 
lichen Mitgliedern des Verbandes, sowie öffentlich bekannt zu machen. 
K. 10. 
Wenn die Generalversammlung die Auflösung der Abtheilung beschließt, aAuflosung. 
so setzt sie die Grundsätze fest, nach denen die Auflösung erfolgen soll. 
K. 11. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse über Aufhebung dieser Abtheilung oder über Stoaticche 
Abänderung dieses Statuts, welche die Aufhebung der juristischen Person, die Oenthmigung. 
Aenderung des Zwecks und der Vertretung nach Außen betreffen, ist die landes- 
herrliche Genehmigung erforderlich. Sonstige Aenderungen des Statuts unter- 
liegen der Genehmigung des Ministers des Innern. 
  
(Nr. 8048.) Bekanntmachung, betreffend die der „Deutschen Eisenbahnbau-Gesellschaft“ in 
Berlin ertheilte landesherrliche Konzession für den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Lemförde über Herford und Detmold nach Bergheim. 
Vom 21. Mai 1872. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Konzessions-Urkunde vom 
26. Februar 1872. der in Berlin domizilirten „Deutschen Eisenbahnbau-Gesell- 
schaft“ den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Lemförde über Herford und 
Detmold nach Bergheim unter gleichzeitiger Verleihung des Expropriationsrechts 
zu gestatten geruht. 
Die vorgedachte Urkunde wird durch die Amtsblätter resp. für Hannover 
und der Königlichen Regierung in Minden veröffentlicht werden. 
Berlin, den 21. Mai 1872. 
Der Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Weishaupt. 
(Nr. 8047—8051,) (Nr. 8049.)
	        
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