Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) von allen anderen Flößen für jede drei Quadratmeter der Ober- 
fläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraums Ein Pfennig. 
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von überhaupt 
weniger als 22 (zu 1.) beziehungsweise 3 (zu 2.) Quadratmeter vollen 
24 oder 3 Quadratmetern gleichgestellt. Dasselbe findet statt mit einem 
Ueberschuß von weniger als 27 (zu 1.) beziehungsweise 3 (zu 2.) Quadrat- 
meter. 
Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) 
2) 
2 
— 
4) 
5) 
Von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum find oder für 
Rechnung des Staates Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von 
Freipässen. 
Von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und 
ähnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Fracht- 
beförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen- 
aufzug erfordern und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für 
die ganze Fahrt angemeldet wird. 
Zusätzliche Vorschriften. 
Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Floßes bei 
den Empfangsstellen zu Bromberg und zu Nakel nach näherer Bestimmung 
des Finanzministers in den Fällen zu A. und B. II. 1. und 2. jedoch 
mit Ausnahme des Falles, in welchem ein Floß aus der Unterbrahe 
kommt, und nur die erste Schleuse benutzt, vor der Einfahrt in die 
Schleuse, in den Fällen zu B. I. nach Feststellung der Zahl der Fül- 
lungen der zweiten Schleuse und in dem Falle, in welchem ein Floß 
aus der Unterbrahe kommt und nur die erste Schleuse benutzt, nach 
der Vermessung in der Oberbrahe zu erlegen. 
An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher 
Art die Tragfähigkeit des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten 
Holzes, die Beschaffenheit der Ladung anzumelden und was sonst bezüg- 
lich der Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Fi- 
nanzminister bestimmt. 
Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen. 
Die Regierung zu Bromberg ist ermächtigt, die Tiefe der Einsenkung zu 
bestimmen, welche das den Kanal passirende Holz höchstens haben darf. 
In den Lagen des auf der Brahe, Weichsel oder Netze geflößten Holzes 
darf durch dessen Uebereinanderschichten Behufs des Transports durch 
den Kanal keine Aenderung vorgenommen werden. 
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1872. 
L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 8054.)
	        
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