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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 32.—
(Nr. 8059.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Januar 1872., betreffend den Fortbestand des der
Pommerschen Hypotheken-Aktienbank zu Cöslin unter dem 1. Oktober 1866.
ertheilten Privilegiums zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Papiere
auch unter den durch den am 1.-Juni 1870. von der Generalversammlung
beschlossenen zweiten Statutnachtrag bezeichneten Aenderungen.
A#½ Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. genehmige Ich, bei Rückgabe
des Statuts der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank, des unter dem 9. No-
vember 1867. von Mir genehmigten ersten Nachtrages) sowie des jetzt beschlossenen
zweiten Nachtrages zu demselben, daß das der genannten Gesellschaft unter dem
1. Oktober 1866. ertheilte Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender
Papiere auch unter den durch den zweiten Nachtrag bezeichneten Statut-Aende-
rungen fortbestchen bleibe, vorausgesetzt, daß die Eintragung der letzteren in das
Handelsregister demnächst unbeanstandet erfolgt.
Berlin, den 3. Januar 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplit. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, den Minister für die lindwirchschalllichen
Angelegenheiten, den Minister des Innern und den
Finanzminister.
Jahrgong 1872. (Nr. 8059. 75 Zweiter
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1872.