Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 549 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 32.— 
  
(Nr. 8059.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Januar 1872., betreffend den Fortbestand des der 
Pommerschen Hypotheken-Aktienbank zu Cöslin unter dem 1. Oktober 1866. 
ertheilten Privilegiums zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Papiere 
auch unter den durch den am 1.-Juni 1870. von der Generalversammlung 
beschlossenen zweiten Statutnachtrag bezeichneten Aenderungen. 
A#½ Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. genehmige Ich, bei Rückgabe 
des Statuts der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank, des unter dem 9. No- 
vember 1867. von Mir genehmigten ersten Nachtrages) sowie des jetzt beschlossenen 
zweiten Nachtrages zu demselben, daß das der genannten Gesellschaft unter dem 
1. Oktober 1866. ertheilte Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender 
Papiere auch unter den durch den zweiten Nachtrag bezeichneten Statut-Aende- 
rungen fortbestchen bleibe, vorausgesetzt, daß die Eintragung der letzteren in das 
Handelsregister demnächst unbeanstandet erfolgt. 
Berlin, den 3. Januar 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplit. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, den Minister für die lindwirchschalllichen 
Angelegenheiten, den Minister des Innern und den 
Finanzminister. 
  
Jahrgong 1872. (Nr. 8059. 75 Zweiter 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.